Gesetzestext

 

(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.

(2) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift sieht in entspr Weise wie § 2151 für den Sonderfall der Anteilsbestimmung das Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten über das Vermächtnis vor. Dies kann mit einem Bestimmungsrecht nach § 2151 kombiniert werden (RGZ 96, 15, 17), so dass aus einem größeren Personenkreis mehrere einzelne ausgewählt und ihnen dann bestimmte Anteile (real oder ideal) zugeteilt werden können. Abw von § 2151 III sieht § 2153 II 1 beim Ausbleiben der Bestimmung nicht Gesamtgläubigerschaft vor, sondern Aufteilung auf alle Bedachten. Letzteres gilt auch dann ausschl, wenn der Erblasser § 2153 mit § 2151 kombiniert hat (Staud/Otte Rz 3 mN).

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