Gesetzestext

 

(1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2) 1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. 2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt einen Sonderfall der Wahlschuld iSd §§ 262 ff, die für das Wahlvermächtnis anzuwenden sind, soweit § 2154 nichts Spezielles vorsieht. Daher ergibt sich aus § 262, dass die Wahl des Vermächtnisgegenstandes dem Beschwerten zusteht, wenn nicht der Erblasser das Auswahlrecht gem § 263 dem Bedachten oder gem § 2154 I 2 einem Dritten übertragen hat. Kann letzterer die Wahl nicht vornehmen, fällt das Wahlrecht nach II wie nach der allg Regelung an den Beschwerten. § 2154 kann auch in den Fällen der §§ 2155, 2170 vorliegen. – Fraglich ist, ob § 2154 anzuwenden ist, wenn der Erblasser nur einen bestimmten Gegenstand dem Bedachten zuwenden wollte, die Bezeichnung aber auf mehrere Gegenstände des Nachlasses zutrifft (dafür Soergel/Ludyga Rz 2). Hierauf passt jedoch die Regelung des beschränkten Gattungsvermächtnisses nach § 2155 (Staud/Otte Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge