Rn 2

Der Erbschaftsbesitzer muss die vorhandenen Früchte herausgeben. Rechtsgrundlage ist entweder der besondere schuldrechtliche Anspruch nach Hs 2 bei gutgläubigem Erwerb, § 955, oder, sofern der Erbe wegen der Bösgläubigkeit des Besitzers Eigentümer geworden ist, aufgrund des dinglichen Anspruchs, § 953. IÜ, insb auch bei aus der Nachlasssache gezogenen Gebrauchsvorteilen, haftet der Besitzer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen für deren Nichtvorhandensein, § 2021, 818 II. Bei ersparten Aufwendungen hat der Erbe Anspruch auf Wertersatz für diese Aufwendungen (MüKo/Helms § 2020 Rz 5).

 

Rn 3

Dagegen unterliegen die mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte, wie zB der Miet- oder Pachtzins für das Nachlassgrundstück, Darlehenszinsen für ein vom Erblasser gewährtes Darlehen, der Surrogation des § 2019, die dem Erben zustehen (Soergel/Dieckmann § 2020 Rz 2).

 

Rn 4

Hat der Erbschaftsbesitzer Nutzungen von Sachen gezogen, die zwar tatsächlich, nicht aber rechtlich zum Nachlass gehört haben, weil der Erblasser kein Nutzungsrecht besaß, sind diese dennoch an den Erben herauszugeben (Staud/Raff § 2020 Rz 11), der dem Eigentümer im Wege der Eingriffskondition des § 812 die Weiterleitung der Nutzung schuldet.

 

Rn 5

Der Anspruch verjährt nach § 197 I Nr 1 (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 10).

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