Rn 4

Die Inventarfrist ist eine richterliche (also keine gesetzliche) Frist (Erman/Horn § 1994 Rz 1), die allein auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestimmt wird. Die Fristbestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat (München FamRZ 08, 2310). Die Glaubhaftmachung des Antragstellers erstreckt sich darauf, dass er Nachlassgläubiger ist (KG FamRZ 05, 837) und sich seine Forderung gegen den Nachlass richtet, seine behauptete Forderung darf also keine ausschließliche Eigenschuld gegen den Erben sein. Des Weiteren muss er behaupten, dass der Antragsgegner Erbe geworden ist, da das Nachlassgericht die Feststellungen vAw zu prüfen hat (LG Krefeld MDR 70, 766).

 

Rn 5

Zwar ist die Erbschaftsannahme selbst keine Voraussetzung, § 1995 II, wenngleich die Frist erst im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme beginnt.

 

Rn 6

Jeder Nachlassgläubiger, und zwar unabhängig von einem evtl bestehenden Auskunftsanspruch des nachlassbeteiligten Gläubigers (Vermächtnisnehmer, die in § 2194 Genannten, Pflichtteilsberechtigte und Erbersatzanspruchsberechtigte sowie derjenige, der den Anspruch dieser Gläubiger gepfändet hat), ist berechtigt, beim Nachlassgericht eine Inventarfrist für den Erben zu beantragen (BayObLGZ 8, 261). Dem Erben ist anzuhören (Ddorf FamRZ 18, 1355). Nicht antragsberechtigt ist der nach § 1973 ausgeschlossene Gläubiger, der ihm nach § 1974 Gleichgestellte (hM Staud/Dobler § 1994 Rz 8; aA Soergel/Zieglertein § 1994 Rz 3 mwN) sowie der Miterbe nach § 2063 II (Ddorf ZEV 15, 100), auch wenn er zugleich Nachlassgläubiger ist, er kann bereits als Erbe nach § 1993 das Inventar errichten (KG Rpfleger 1979, 136; aA MüKo/Küpper § 1994 Rz 3).

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