Gesetzestext

 

(1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Sollvorschrift ergänzt § 1994. Auf Antrag eines Gläubigers ist iRd § 2005 II eine Neubestimmung der Frist möglich (NK-BGB/Odersky § 1995 Rz 1). Dem Nachlasspfleger kann bei unbekanntem Erbe keine Inventarfrist gesetzt werden, § 2012.

 

Rn 2

Bevor das Nachlassgericht die gesetzliche Mindestfrist anordnet, hat es den Erben anzuhören.

B. Fristbeginn.

 

Rn 3

Die Inventarfrist beginnt gem § 15 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses an die Erben, wobei die Frist für jeden Erben gesondert läuft. Erfolgte die Annahme der Erbschaft vor der Fristbestimmung, beginnt die Inventarfrist erst mit Bestimmung der Frist. Schlägt der Erbe aus verliert die Fristsetzung ihre Wirkung.

C. Fristverlängerung.

 

Rn 4

Das Nachlassgericht kann auf begründeten, vor Fristablauf gestellten (BayObLG FamRZ 92, 1326) Antrag des Erben die Frist nach seinem Ermessen verlängern, ohne an den Antrag oder die Höchstfrist des I gebunden zu sein (KG Rpfleger 85, 193 [KG Berlin 05.02.1985 - 1 W 3773/84]; München ZEV 19, 1743). Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres, zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen jedoch keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist; vielmehr muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken, dh es kann verpflichtet sein, die iRd durch § 1995 III eröffneten Ermessens erkennbare falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm ggf Gelegenheit zur fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben (Hamm FamRZ 10, 2022). War der Antrag rechtzeitig und nach den Umständen gerechtfertigt, verhindert er die in § 1994 I 2 genannten gesetzlichen Folgen einer Fristversäumung (Ddorf Rpfleger 97, 216 [OLG Düsseldorf 17.01.1997 - 3 Wx 423/95]).

 

Rn 5

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann der Erbe und der Nachlassgläubiger (BayObLG FamRZ 92, 1326) sofortige Beschwerde nach § 360 I FamFG erheben. Der Erbe hat als Antragsteller die Kosten (KV Nr 12411 GNotKG), die durch den Verlängerungsantrag entstehen, zu tragen (§ 22 GNotKG).

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