Rn 5

Der Nachlass ist unzulänglich, wenn eine die Kosten der Nachlassverwaltung bzw des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht tunlich ist, § 1982, § 26 I InsO. Die Überschuldung des Nachlasses kann aber gegeben sein (Lange/Kuchinke § 49 VIII). Der Nachweis der Dürftigkeit ist vom Erben zu führen (MüKo/Küpper § 1990 Rz 3). Der Nachweis der Unzulänglichkeit ist geführt, wenn eine ablehnende Entscheidung der Verfahrensanträge gem § 1982, § 26 InsO vorliegt; er kann aber auch durch Inventarerrichtung, § 2009, durch Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem § 260 (KG WM 03, 1996) oder wenn der Nachlass aus nur einem Gegenstand besteht, der nicht oder nicht sinnvoll verwertet werden kann (BGHZ 85, 274), geführt werden. Wird das Verfahren mangels Masse aufgehoben oder eingestellt, ist für das Prozessgericht, welches über die Einrede zu entscheiden hat, bindend festgestellt, dass es an einer zureichenden Masse fehlt. Nach Ansicht des BGH kommt den Ablehnungsbeschlüssen die gleiche Bindungswirkung zu (BGH NJW-RR 89, 1226 [BGH 13.07.1989 - IX ZR 227/87]; aA Lange/Kuchinke § 49 VIII 1b). Ist ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können nicht vorhanden, spricht Überwiegendes dafür, dass der Erbe ggü dem pflichtteilsberechtigten Nichterben sowohl die Einholung eines Wertgutachtens iSd § 2314 I 2 als auch die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 1990 I 1 verweigern darf (Schlesw ZEV 11, 31).

 

Rn 6

Für die Beurteilung der Dürftigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede an (BGH ZEV 11, 189; BGH NJW 83, 1485 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; aA Staud/Dobler § 1990 Rz 7: Erhebung der Einrede), nach allgemeiner Meinung nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, wodurch sich ggü verschiedenen Gläubigern unterschiedliche Zeitpunkte für das Bestehen der Dürftigkeit ergeben können (MüKo/Küpper § 1990 Rz 4). Der Nachlass muss nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalls dürftig gewesen sein, für die beabsichtigten Wirkungen der Einrede ist allein von Bedeutung, wie der Nachlass sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Die Einrede ist vom Gericht also auch dann zu beachten, wenn sie zunächst unbegründet war, infolge nachträglicher Veränderungen aber begründet wurde (Ddorf ZEV 96, 466).

 

Rn 7

Ist der Nachlass durch Maßnahmen des Erben (unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Insolvenzantrags) dürftig geworden, können Ersatzansprüche der Gläubiger bestehen, die nach §§ 1991, 1978, 1979 dem Nachlass hinzuzurechnen sind, so dass die Dürftigkeit uU entfällt, § 1978 II (BGH NJW 89, 1070). Dagegen sind Aufwendungsersatzansprüche des Erben nach § 1978 III vom Nachlass abzusetzen, sofern diese nicht bereits aus dem Nachlass befriedigt wurden (Grüneberg/Weidlich § 1990 Rz 3).

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