Rn 20

Schadenersatzansprüche, gleichgültig ob diese auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage stehen, (nur; aA Erman/Schmidt-Räntsch Rz 33: auch Allgemeines Persönlichkeitsrecht – dazu § 12 Rn 31 ff) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (vgl § 823 Rn 2332) verjähren spätestens in 30 Jahren ab dem den Schaden auslösenden Ereignis, wenn nicht, wie zB § 548 für bestimmte mietrechtliche Ansprüche, eine abschließende Sonderregelung vorgeht (BGH NJW 22, 3419 Rz 24). II erfasst neben allen materiellen Schadenersatzansprüchen auch solche auf immateriellen Schaden, insb Schmerzensgeld (§ 253 II). Die Frist beginnt dabei zu laufen mit der Setzung der Schadensursache, unabhängig davon, wann ein Schaden erstmals auftritt (BGHZ 117, 287). Ist der Kausalverlauf damit einmal in Gang gesetzt, läuft die Frist, gleichgültig ob der Schaden erst nach deren Ablauf eintritt. Fristbeginn ist damit bei deliktischen Ansprüchen die Vornahme der Schädigungshandlung, bei vertraglichen Ansprüchen der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei pflichtwidrigen Unterlassungen ist das den Schaden auslösende Ereignis der Zeitpunkt, zu dem die unterlassene Handlung letztmals schadensvermeidend hätte vorgenommen werden können, bei der Gefährdungshaftung derjenige, in dem die Gefahr sich verwirklicht.

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