Rn 4

Da die Nachlassverwaltung der Wahrnehmung der Interessen aller Beteiligten dient, vertritt der Nachlassverwalter nicht einseitig die Interessen der Erben oder der Nachlassgläubiger.

 

Rn 5

Daher hat der Nachlassverwalter sein Amt eigenverantwortlich und unabhängig zu führen. Er ist bei reinen Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht an die Weisungen des Gerichts gebunden (BGHZ 49, 1). Er unterliegt jedoch in gewissem Umfang der Aufsicht des Nachlassgerichts, das auch für die Erteilung der Genehmigungen in den Fällen der §§ 1850 ff zuständig ist, und zwar auch bei volljährigen Erben (MüKo/Küpper § 1985 Rz 2; § 1809 dürfte auch bei Minderjährigen nicht anwendbar sein). Das Nachlassgericht kann in diesem Zusammenhang auch die Rechnungslegung nach §§ 1863 ff verlangen (Rn 7).

 

Rn 6

Da der Nachlassverwalter keine materielle Rechtsposition innehat, kann er bzgl des Nachlassvermögens nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen werden (Hamm MDR 88, 865), allein die Eintragung der Nachlassverwaltung ist zulässig und geboten.

 

Rn 7

Nach § 1863 ist der Nachlassverwalter dem Gericht ggü zur jederzeitigen Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung über seine Amtsführung verpflichtet (MüKo/Küpper Rz 2). Erklären sich Erben und Gläubiger mit den ihnen vorgelegten Unterlagen einverstanden, ist die Überprüfung der Gewinn- u Verlustrechnung durch das Nachlassgericht gem § 1865 unzulässig (Frankf NJW 63, 2278 [OLG Frankfurt am Main 08.07.1963 - 6 W 608/61]).

 

Rn 8

Für die Zeit der Nachlassverwaltung ruht das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers, es lebt nach Beendigung der Nachlassverwaltung wieder auf, sofern die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht ohnehin beendet sind.

 

Rn 9

Bei einer Gefährdung der Interessen der Erben oder der Nachlassgläubiger ist der Nachlassverwalter zu entlassen, sofern kein milderes Mittel zum Erfolg führt (Grüneberg/Weidlich § 1985 Rz 3) etwa die Bestellung eines Gegenverwalters nach § 1820. Gleichgültig ist, ob den Nachlassverwalter ein Verschulden trifft, die Gefährdung auf der persönlichen Ungeeignetheit des Verwalters oder eines pflichtwidrigen Verhaltens beruht (Staud/Dobler § 1985 Rz 36; aA LG Detmold RPfleger 89, 241). Von einer Interessengefährdung ist bei der beharrlichen, lang andauernden Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses oder bei Gleichgültigkeit ggü der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gem § 1865 II auszugehen (BayObLG RPfleger 88, 264).

 

Rn 10

Str ist, ob nur der Erbe oder auch der Nachlassgläubiger den Antrag auf Entlassung des Nachlassverwalters stellen kann (nur die Erben: Frankf FamRZ 98; aA Karlsr NJW-RR 89, 1095 [OLG Karlsruhe 11.04.1989 - 4 W 128/88]).

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