Rn 1

Mit der Nachlassverwaltung soll die Vollstreckung von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben abgewehrt werden, sie wird (anders als die Nachlasspflegschaft vgl § 1960 Rn 3) nur auf Antrag der Beteiligten (Erbe, Nachlassgläubiger) angeordnet.

 

Rn 2

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nach § 1982 abgelehnt werden, wenn keine kostendeckende Masse vorhanden ist.

 

Rn 3

Der Antrag unterliegt iÜ keiner Frist und kann ohne Angabe von Gründen gestellt werden, solange der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung nicht verloren hat (§ 2013 I).

I. Antragsrecht der Erben.

 

Rn 4

Das Nachlassgericht ordnet die Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben (auch des Erbeserben Küpper ZEV 11, 549 [LAG Rheinland-Pfalz 27.07.2011 - 11 Ta 145/11]) an, der nicht allg unbeschränkt nach §§ 1981 I, 2013 I 1 Hs 2 haftet, sofern kein Fall des § 1982 vorliegt. Insoweit dient die Nachlassverwaltung neben der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben, uU auch der Abwendung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Grüneberg/Weidlich § 1981 Rz 2). Der Erbe muss seine Erbenstellung nachvollziehbar nachweisen, etwa durch Vorlage des Erbscheins, der letztwilligen Verfügung oder ein Leistungsgebot § 254 I 1 AO. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Antrag von allen Erben gemeinschaftlich (§ 2062 HS 1) zu stellen, ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht (§ 2062 Rn 2). Die Antragstellung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Erbrecht bestritten wird (Nöll ZEV 15, 612).

 

Rn 5

Das Antragsrecht besteht in analoger Anwendung des § 316 InsO bereits vor Annahme der Erbschaft, wobei in dem Antrag regelmäßig keine Annahme der Erbschaft liegen dürfte (§ 1943 Rn 8), jedoch nicht mehr, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, § 1988 I. Durch das Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des Erben wird das Recht, die Nachlassverwaltung zu beantragen, nicht beeinträchtigt (LG Aachen NJW 60, 46).

 

Rn 6

Antragsberechtigt ist auch der Nacherbe nach § 2144 I, über den Wortlaut des § 1981 hinaus auch der Erbeserbe (Jena, ZEV 09, 33 [OLG Jena 10.09.2008 - 9 W 395/08]), der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Erbschaftskäufer. Nicht antragsberechtigt ist jedoch der Nachlasspfleger, da er weder für die Haftungsbeschränkung noch die Gläubigerbefriedigung zu sorgen hat (BayObLG FamRZ 77, 487).

 

Rn 7

Der nicht erbende Ehegatte des Erblassers hat kein Antragsrecht. Eine Ausn gilt bei Gütergemeinschaft, wenn die Erbschaft zum Gesamtgut gehört.

 

Rn 8

Im Falle einer zu Unrecht vAw, auf Antrag eines Nichtberechtigten oder trotz fehlender internationaler Zuständigkeit (BayObLGZ 76, 151) angeordneten Nachlassverwaltung, ist sie aufzuheben, es sei denn, ein Antragsberechtigter stellt noch den Antrag bzw kann ihn noch stellen. Wurde die Nachlassverwaltung von einem Nachlassgläubiger beantragt, scheidet eine Aufhebung vAw aus (LG Mannheim MDR 60, 505).

II. Antragsrecht der Nachlassgläubiger.

 

Rn 9

Die Nachlassverwaltung kann auch auf Antrag des Nachlassgläubigers angeordnet werden, wenn durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist. Dabei genügt es, wenn nur ein Miterbe die Voraussetzungen erfüllt, wie zB leichtfertiges Verschleudern des Nachlasses, voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger, Gleichgültigkeit (BayObLG FamRZ 02, 252) oder Verwahrlosung (MüKo/Küpper § 1981 Rz 6); nach Auffassung Ddorf (ZEV 19, 210) bereits die beabsichtigte Veräußerung des einzigen werthaltigen Nachlassgegenstandes. Das Verhalten des verwaltenden Testamentsvollstreckers ist dem Erben zuzurechnen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, Maßnahmen zum Schutz der Nachlassgläubiger zu ergreifen (MüKo/Küpper § 1981 Rz 6; aA Staud/Dobler § 1981 Rz 22). Die schlechte Vermögenslage des Erben hat insoweit Auswirkungen, als die Gefahr besteht, dass Eigengläubiger auf den Nachlass zugreifen.

 

Rn 10

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch der ausgeschlossene und säumige Nachlassgläubiger gem §§ 1973, 1974 innerhalb von 2 Jahren seit Annahme der Erbschaft (Staud/Dobler § 1981 Rz 3), der Vermächtnisnehmer, der Miterbengläubiger (KG OLGE 30, 175 Rz 1) bis zur Teilung nach § 2062 und der Pflichtteilsberechtigte gem §§ 2303, 2304 (Grüneberg/Weidlich § 1981 Rz 3). Die Nachlassgläubiger sind auch dann antragsberechtigt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.

 

Rn 11

Nach § 2062 können mehrere Erben die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich und nur solange beantragen, als der Nachlass noch nicht geteilt ist. Die Anordnung der Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist unzulässig; sie steht weder der Testamentsvollstreckung (KG OLGE 18, 316) noch einer angeordneten Nachlasspflegschaft entgegen (BayObLGZ 1976, 167).

 

Rn 12

Der antragstellende Nachlassgläubiger muss glaubhaft machen, dass sein Anspruch besteht und gefährdet ist; da der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG eingeschränkt ist, hat er auch die Beweismittel zu bezeichnen (BayObLG JZ 54, 234). Im Allgemeinen reicht die schlüssige Darlegung einer Forderung nicht (KG FamRZ 05, 837).

 

Rn 13

IÜ kann...

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