Rn 2

Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Nachlassverwaltung muss die Antragsberechtigung bei allen Miterben vorliegen. Durch die Antragsrücknahme oder den Verlust des Antragsrechts bei einem Miterben nach § 2013 I 1 ist der gesamte Antrag wirkungslos (str etwa MüKo/Ann § 2062 Rz 3). Ist der Miterbe auch Nachlassgläubiger, kann er den Antrag nach § 1981 II stellen; die Mitwirkung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich.

Wegen der durch die Anordnung der Nachlassverwaltung bedingten fehlenden Verwaltungsbefugnis der Miterben ist es nicht möglich, die Antragstellung durch einen Mehrheitsbeschluss zu erzwingen; die miterben können den Antrag nur gemeinsam stellen (Brandenburg ZEV 21, 142).

 

Rn 3

Allerdings haften die Miterben bis zur Teilung nur mit dem Nachlass. Sie können die Auseinandersetzung bis zur Ermittlung der Nachlassgläubiger verhindern. Dadurch sind sie hinreichend geschützt. Darüber hinaus kann jeder Miterbe das Aufgebotsverfahren einleiten und auf die Inventarerrichtung hinwirken.

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