Rn 12

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird stets über den Nachlass als Ganzes geführt; das Verfahren über einen Erbteil ist unzulässig (§ 316 III InsO). Zur Insolvenzmasse gehört der Nachlass sowie die noch nicht nach §§ 1976, 1977 erloschenen Rechtsverhältnisse, die Ersatzansprüche gegen den Erben nach §§ 1978, 1979 und die Anfechtungsansprüche gegen den Erben wegen vorzeitiger Erfüllung von Pflichtteils-, Vermächtnis- und Auflagenansprüchen, § 322 InsO.

 

Rn 13

Nach § 316 InsO steht weder die unbeschränkte Erbenhaftung noch die bereits erfolgte Nachlassteilung, die Nichtannahme oder der ausstehende Ablauf der Ausschlagungsfrist entgegen.

 

Rn 14

Gegenstand des Nachlassinsolvenzverfahrens können nur Nachlassverbindlichkeiten sein (§ 325 InsO). Gemeinschuldner ist der Erbe, der zugleich auch Nachlassgläubiger sein kann. Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, tritt nach § 330 I InsO der Käufer an seine Stelle. Die Nachlassverbindlichkeiten sind, wie beim Regelinsolvenzverfahren, zur Tabelle anzumelden (§§ 174 ff InsO): Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Erbfall begründen daher nach § 321 InsO kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

 

Rn 15

Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen sind nachrangig, § 327 InsO; werden sie vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfüllt, ist ihre Erfüllung nach § 322 InsO anfechtbar.

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