Rn 1

Die Vorschrift gewährt dem Staat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sein Erbrecht nicht festgestellt ist (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1).

 

Rn 2

Bevor der Staat den Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge an sich ziehen kann, muss sein Erbrecht nach §§ 1964, 1965 festgestellt werden (Dresd VIZ 00, 55 [OLG Dresden 12.08.1999 - 7 U 1531/99]). Bis dahin ist er gegen die Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger geschützt.

 

Rn 3

Bei gewillkürter Erbfolge gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 1942 I, 1958, 2014: Der Fiskus erlangt sofort sein Erbrecht (Erman/Schmidt § 1966 Rz 1).

 

Rn 4

Dieses Verfahren gilt auch beim Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen, §§ 46, 88 (Staud/Weick § 46 Rz 4).

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