Rn 3

Eine der zentralen Regelungen, die der Erblasser in einem Testament trifft, ist die Einsetzung einer oder mehrerer Personen zum Erben. Die Erbeinsetzung beinhaltet nicht nur die Einsetzung zum Erben, sondern auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und die Ersatzerbenregelung für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person aus irgendeinem Grund nicht zur Erbfolge gelangt ist.

 

Rn 4

Darüber hinaus ist der Erblasser berechtigt, einen Verwandten oder den Ehegatten durch Testament von der Erbfolge auszuschließen (vgl § 1938 Rn 1).

 

Rn 5

Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses begünstigen oder mit einer Auflage beschweren.

 

Rn 6

Der Erblasser kann in einer Teilungsanordnung bestimmen, welcher Erbe welche Gegenstände erhalten soll, § 2048; nach § 2044 kann er auch ein Auseinandersetzungsverbot verfügen, Testamentsvollstreckung anordnen und den Testamentsvollstrecker iRd Nachlassauseinandersetzung entspr anweisen.

 

Rn 7

IÜ kann der Erblasser unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff den Pflichtteil entziehen oder das Pflichtteilsrecht beschränken.

 

Rn 8

Nach § 2253 kann der Erblasser die oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen. Hat er die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage vertragsmäßig verfügt, bedarf es zur Aufhebung der Zustimmung des anderen Vertragspartners gem § 2291 durch Testament.

 

Rn 9

Neben den erbrechtlichen Verfügungen kann der Erblasser in seinem Testament auch familienrechtliche Anordnungen treffen, wie zB einen Vormund für das minderjährige Kind benennen oder eine bestimmte Person als Vormund ausschließen (§ 1782).

 

Rn 10

Der Erblasser hat, wenn er einen Minderjährigen zum Erben beruft, nach § 1638 die Möglichkeit, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlassvermögens auszuschließen (§ 1638 Rn 3) und diese bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung, dem Testamentsvollstrecker zu übertragen oder den Eltern Verwaltungsanordnungen zu erteilen und Vorgaben für das zu erstellende Vermögensverzeichnis zu machen, § 1640 II Nr 2.

 

Rn 11

Bei Gütergemeinschaft hat jeder Ehegatte nach § 1509 für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung die Fortsetzung der Gütergemeinschaft oder die ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft auszuschließen. IÜ kann der Erblasser, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer in Gütergemeinschaft lebt, bestimmen, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll, § 1418 II Nr 2.

 

Rn 12

Der Erblasser kann in einem Testament Personen von der ihm ggü obliegenden Verschwiegenheitspflicht entbinden wie zB den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene postmortale Vollmacht, die es möglich macht, den Zeitraum zwischen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu überbrücken, wird als lebzeitiges Rechtsgeschäft erst mit dem Zugang beim Adressaten wirksam.

 

Rn 13

Schließlich können auch weitere Rechtsgeschäfte unter Lebenden in ein Testament aufgenommen werden; sie müssen dann die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie Formvorschriften, erfüllen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Mit der Aufnahme in das Testament gilt die Erklärung als abgegeben, weshalb der Erblasser eine postmortale Vollmacht in einem Testament erteilen kann (Köln Rpfleger 92, 299), etwa zur Absicherung eines Wohnungsvermächtnisses im Grundbuch.

 

Rn 14

Ein Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung ist durch eine letztwillige Verfügung nicht möglich, wenn Voraussetzung ist, dass sie dem Versicherer nach dessen Bedingungen schriftlich anzuzeigen ist (BGH DNotZ 94, 377 [BGH 14.07.1993 - IV ZR 242/92]).

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