Rn 16

Der Güterstand hat maßgeblich Einfluss auf die quotenmäßige Beteiligung des Ehegatten am Nachlass. Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Zugewinn nach III erbrechtlich pauschal um ¼; bei der Gütertrennung wird durch IV gewährleistet, dass der überlebende Elternteil keinen geringeren Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Die Gütergemeinschaft und der deutsch-französische Wahlgüterstand nach § 1519 (WZGA, dazu Jäger DNotZ 10, 804, 824; Jünnemann ZEV 13, 353) sind die einzigen Güterstände, bei dem sich der Erbteil des Ehegatten ausschl nach I u II bestimmt. Der WZGA erlaubt es jedoch, das der überlebende Ehepartner zunächst von den Erben den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann. Nach Abzug des Zugewinnausgleichsanspruchs (und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten steht dem überlebenden Ehegatten eine Erbquote von ¼ neben Abkömmlingen bzw ½ neben den Eltern des verstorbenen Ehegatten zu (vgl Süß ZErb 10, 281 ff).

1. Zugewinngemeinschaft.

 

Rn 17

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem deutschen Erbrecht (Rückverweisung oder Rechtswahl) auch deutsches Ehegüterrecht (Art 14, 15 EGBGB) zur Anwendung kommt (§ 1371 Rn 1; Hamm FamRZ 10, 975; Köln NJW 14, 2290; Ddorf ErbR 18, 590). Zur Bedeutung des § 1371 als güterrechtliche Norm deren Anwendungsbereich auch dann gegeben ist, wenn § 1933 nicht anwendbar ist, vgl BGH NJW 15, 2157. Allerdings ist § 1371 I im Anwendungsbereich der EuErbVO rein erbrechtlich zu qualifizieren (EuGH FamRZ 18, 632 – Mahnkopf; Dörner ZEV 18, 305) mit der Folge, dass es bei der Anwendbarkeit deutschen Erbstatuts zu einer Erbteilserhöhung kommt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht; er erhält daher neben Kindern ½ und neben Eltern und Großeltern ¾. Da es sich hierbei um einen einheitlichen Erbteil handelt, kann er das zusätzliche Viertel nach § 1950 nicht ausschlagen. Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch § 1931 III iVm § 1371 I nicht eingeschränkt, da der Erblasser die Erhöhung des Erbteils durch eine Verfügung von Todes wegen verhindern kann. Dann wird der überlebende Ehegatte gewillkürter Erbe, der, wenn er die Erbschaft ausschlägt, neben dem Zugewinnausgleich nach § 1371 II auch den kleinen Pflichtteil, § 1371 III, verlangen kann.

 

Rn 18

Str ist, wie die Berechnung des Ehegattenerbteils vorzunehmen ist, wenn Abkömmlinge neben den Großeltern vorhanden sind, deren Erbteil der überlebende Ehegatte verdrängt: Entweder ist bei der Berechnung des Ehegattenerbteils von der um ein Viertel erhöhten Hälfte des § 1931 I 1 auszugehen oder der Ehegatte bekäme ohne Berücksichtigung des § 1371 nach § 1931 I 2 bereits ¾ der Erbschaft, die ihn nach der Erhöhung durch den pauschalierten Zugewinnausgleich zum Alleinerben macht. Da der Gesetzgeber keinen vollständigen Ausschluss der Verwandten wollte, sollen ihnen stets Restanteile von mindestens 1/16 verbleiben (MüKo/Leipold § 1931 Rz 29). Daher wird den Großeltern und deren Abkömmlingen zunächst ¼ zugemessen und sodann die auf die Abkömmlinge entfallenden Anteile dem Ehegatten zugeschlagen (Soergel/Stein § 1931 Rz 23 mwN). So bekommt der Ehegatte neben einem Großelternpaar und einem Abkömmling des Paares, ¾ + 1/8 = 7/8 des Nachlasses und die Großeltern je 1/16 (v Olshausen FamRZ 81, 633).

 

Rn 19

Der Normenwiderspruch zwischen deutschem Güterrecht und ausländischem Erbrecht bei einem ausländischen Erblasser ist so zu lösen, dass für den Zugewinnausgleich stets das Güterrechtsstatut maßgebend ist, wohingegen die Erbquote nach dem Erbstatut zu bestimmen ist (Rn 17). Wird der Erblasser nach ausländischem Erbstatut beerbt und ist diesem der erbrechtliche Ausgleich fremd, ist str, ob in diesem Fall nur ein Ausgleich nach § 1371 II möglich ist (so Stuttg FGPrax 05, 168 [OLG Stuttgart 08.03.2005 - 8 W 96/04]) oder die Erbquote durch Anpassung auszugleichen ist (LG Mosbach ZEV 98, 489 [OLG Düsseldorf 05.06.1998 - 7 U 149/97]).

2. Gütertrennung.

 

Rn 20

Der durch das NEhelG eingeführte IV stellt den Ehegatten besser und verhindert, dass sein Erbteil geringer ist als der eines Kindes des Erblassers. Auch die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers wird honoriert und ein Ausgleich dafür geschaffen, dass nach § 2057a nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen zusteht.

 

Rn 21

Der überlebende Ehegatte erbt neben einem Kind die Hälfte und neben zwei Kindern, sofern die Kinder, gleich, ob eheliche, nichteheliche oder angenommene Kinder, als gesetzliche Erben berufen sind, ein Drittel. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, die aufgrund der Verweisung auf § 1924 III zusammen und zu gleichen Teilen dessen Nachlassanteil erben (MüKo/Leipold § ...

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