I. Adoption eines Minderjährigen.

 

Rn 9

Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte Kind nach § 1754 die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt.

II. Adoption eines Volljährigen.

 

Rn 10

Bei der Volljährigenadoption sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern Erben 2. Ordnung. Sind die Adoptiveltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge nicht an ihre Stelle, da sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach § 1770 I nicht auf deren Verwandte erstrecken.

 

Rn 11

Sind dagegen die leiblichen Eltern vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömmlinge repräsentiert, so dass sie an die Stelle der Eltern treten (Zweibr Rpfleger 97, 24 [OLG Zweibrücken 05.06.1996 - 3 W 68/96]). Im Falle des Vorversterbens der leiblichen Eltern ohne Abkömmlinge erben die Adoptiveltern alleine. Bei der Adoption durch eine Einzelperson erbt der Annehmende neben den leiblichen Eltern zu ½ (str wie hier MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).

 

Rn 12

Verstirbt der angenommene Volljährige ohne eigene Abkömmlinge, gehören nicht nur die leiblichen, sondern auch die Adoptiveltern zu den gesetzlichen Erben 2. Ordnung (MüKo/Leipold § 1925 Rz 8).

III. Verwandtenadoption.

 

Rn 13

Nach § 1756 erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, wenn der Annehmende und das Kind im 2. oder 3. Grad miteinander verwandt sind, wohingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Geschwistern fortbesteht, das nun über die gemeinsamen Großeltern vermittelt wird (Erman/Lieder § 1925 Rz 12). § 1925 IV stellt klar, dass auch die leiblichen Geschwister des angenommenen Kindes Erben 3. Ordnung sind. In den Fällen des § 1756 können die leiblichen Geschwister gesetzliche Erben der 3. Ordnung sein, wenn in der 2. Ordnung weder Adoptiveltern noch -Geschwister vorhanden sind.

 

Rn 14

Bei der Stiefkindadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht, wenn dieser die elterliche Sorge innehatte und verstorben ist, § 1756 II. IV gilt entspr, § 1756 II (Erman/Lieder § 1925 Rz 13).

 

Rn 15

Allerdings kann das angenommene Kind seine leiblichen Eltern beerben, wenn diese keine anderen Abkömmlinge als Erben hinterlassen und die vorrangig berufenen Großeltern und der Annehmende weggefallen sind (Dieckmann FamRZ 79, 389 mwN).

 

Rn 16

Bei der Volladoption scheiden die leiblichen Eltern als gesetzliche Erben des Adoptivkindes aus; sie sind als nicht mehr lebend iSd § 1925 II, III und nicht mehr vorhanden iSd § 1930 anzusehen (Erman/Lieder § 1925 Rz 11), da das leibliche Kind bei einer Volladoption weder von seinen leiblichen Eltern beerbt werden noch sie beerben soll.

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