Gesetzestext

 

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Durch das bereits durch die vorherigen Vorschriften festgelegte Ordnungsprinzip schließt ein Angehöriger einer niedrigeren Ordnung einen Angehörigen einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Dh ein einziger, auch halbbürtiger Verwandter einer früheren Ordnung, hindert das Erbrecht jedes Angehörigen einer späteren Ordnung.

B. Verwandte nachfolgender Ordnungen.

 

Rn 2

Verwandte nachfolgender Ordnungen sind nur dann zur Erbfolge berufen, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, er also vor dem Erbfall tatsächlich verstorben ist oder als vorverstorben gilt, so zB im Falle des vorzeitigen Erbausgleichs, § 1934d aF, der Enterbung, § 1938, der Ausschlagung, § 1953 II, der Erbunwürdigkeit, § 2344 II oder des Erbverzichts, § 2346 I 2. Der entferntere Verwandte ist vom Erbfall an zum Erben berufen, auch wenn er den Wegfall nicht mehr erlebt hat.

C. Rangfolge bei nichtehelichen Kindern vor dem 1.4.98.

 

Rn 3

Auch der nichteheliche Abkömmling schloss als rangwahrend die nachrangigen Verwandten von der Erbfolge aus. Dies galt auch dann, wenn das vor dem 1.4.98 verstorbene nichteheliche Kind neben seinem Ehegatten noch den Vater und dessen Eltern hinterlassen hat: Der überlebende Ehegatte wurde Alleinerbe nach § 1931 I 1, weil der nur erbersatzberechtigte Vater wegen des Ordnungsprinzips als in der 2. Ordnung Erbender die Großeltern als Erben einer nachrangigen Ordnung (3. Ordnung) ausschloss (Grüneberg/Weidlich § 1930 Rz 1).

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