Rn 5

Der Erbe ist erbfähig, wenn er den Erblasser überlebt, wenn auch nur um eine Sekunde. Nach § 1942 I ist ihm der Nachlass angefallen und mit dem Ausschlagungsrecht auf den Erbes-Erben übergegangen, § 1952 I (MüKo/Leipold § 1923 Rz 6). Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 1922 Rn 2) mit dem Erblasser fehlt es an der Erbenstellung, seine Berufung zum Erben wird unwirksam. Der Nachlass geht auf den Nächstberufenen über (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 2). Entspr gilt bei einem vor dem 1.4.98 wirksam zustande gekommenen vorzeitigen Erbausgleich, der Ausschlagung, dem Erbverzicht und der Erbunwürdigkeit. Zulässig und gebräuchlich sind letztwillige Verfügungen idR von Eheleuten für den Fall des ›gleichzeitigen Versterbens‹ (Keim, ZEV 05, 10). Bei derartigen sog ›Katastrophenklauseln‹ handelt es sich um bedingte Erbeinsetzungen (§§ 2074, 2075), der letztversterbende Ehepartner ist bei seinem kurzzeitigen Nachversterben durch Bedingungseintritt nicht mehr Erbe.

 

Rn 6

Auch der Verschollene ist, sofern er den Erbfall erlebt hat, erbfähig. Für ihn gilt die widerlegbare Lebensvermutung nach § 10 VerschG (RGZ 60, 198), die mit dem in § 9 III, IV VerschG genannten Zeitpunkt endet. Die Lebensvermutung wird nicht durch eine Todesvermutung ersetzt; vielmehr tritt der allgemeine Zustand der Ungewissheit über Leben und Tod ein (BayObLG FamRZ 92, 1206). Entspr gilt nach § 9 I VerschG, wenn der Verschollene für einen vor dem Erbfall liegenden Zeitpunkt für tot erklärt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge