Rn 2

Zweck. Nach I 1 wird der Betreuer verpflichtet, bei Erstbestellung oder bei einem Betreuerwechsel einen Anfangsbericht zu erstellen. Bei der Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts handelt es sich um ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Betreuer zu veranlassen, sich bereits am Anfang oder bei Übernahme der Betreuung iR seines Aufgabenkreises zu überlegen, welche Ziele die Betreuung haben soll, welche Maßnahmen zur Unterstützung des Betreuten zu ergreifen sind und wie dessen Selbstbestimmungsrecht bestmöglich gewahrt werden kann. Soweit möglich hat dies in Absprache bzw gemeinsam mit dem Betreuten zu erfolgen (BTDrs 19/24445, 299 ff). Inhalt. Der Anfangsbericht enthält Angaben zur persönlichen Situation des Betreuten (Nr 1), dh zugrunde legende Daten der Situation des Betreuten sowie kurze Angaben zu Lebenslage, Fähigkeiten und Ressourcen, Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten, um dem BtG ein möglichst umfassendes Bild von der persönlichen Ausgangslage des Betreuten zu geben. Weiterhin sind Angaben zu den Zielen der Betreuung und ggf bereits durchgeführten oder beabsichtigten präventiven u rehabilitativen Maßnahmen zu machen (Nr 2). Schließlich sind im Anfangsbericht Angaben zu den Wünschen des Betreuten zu machen, zu deren Feststellung der Betreuer bereits gem § 1821 II 2 ausdrücklich verpflichtet ist (Nr 3). Ein nach § 1835 zu erstellendes Vermögensverzeichnis ist dem Anfangsbericht beizufügen (I 3). Der Anfangsbericht soll dem BtG innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden, wobei in begründeten Fällen eine Fristverlängerung möglich ist (I 4). Das BtG kann den Anfangsbericht mit dem Betreuer und dem Betreuten in einem persönlichen Gespräch erörtern (I 5). Es handelt sich hierbei um einen Appell zu Durchführung dieses Gesprächs, damit der Betreute so den für ihn zuständigen Rechtspfleger kennenlernen kann und dadurch die Hemmschwelle sinkt, sich mit einem Anliegen in dem Betreuungsverfahren an das Gericht zu wenden (BTDrs 19/24445, 299 ff).

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