Rn 2

Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) in Form eines Sperrvermerks darauf hinwirken, dass die Bank nur befreiend an den Betreuer (oder den Betreuten mit Zustimmung des Betreuers) leisten kann, wenn das BtG zuvor zugestimmt hat. Zinsen werden idR, soweit sie vereinbarungsgemäß nicht dem Anlageguthaben zuwachsen sollen, von der Verfügungsbeschränkung nicht umfasst und können daher wie bisher als Nutzungen des Vermögens gem § 1849 II Nr. 1 an den Betreuer ausgezahlt werden (Staudinger/Veit § 1813 aF Rz 30). Nach I 2 entfällt die Pflicht zur Vereinbarung eines Sperrvermerks, wenn der Betreuer das Konto nur zur Bereithaltung von Verfügungsgeld eröffnet hat. Die Entscheidung, ob es sich um Verfügungsgeld (§ 1839) oder Anlagegeld (§ 1841) handelt, liegt dabei allein beim Betreuer, das Kreditinstitut trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

 

Rn 3

Wertpapiere im Depot oder Schließfach, hinterlegte Wertgegenstände (II). Nach II 1 muss der Betreuer auch für die nach § 1844 I in einem Depot verwahrten Wertpapiere mit dem verwahrenden Kreditinstitut ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot vereinbaren, mit dem Inhalt, dass er nur mit gerichtlicher Genehmigung über die depotverwahrten Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag verfügen darf. Bei Betreuerbestellung bereits bestehende Depotverträge können fortgesetzt werden, müssen jedoch um eine entsprechende Sperrvereinbarung ergänzt werden. Zusätzlich gilt ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Verfügungen des Betreuers über Wertpapiere des Betreuten gem § 1849 I 1 Nr 2 sowie über Forderungen aus der Einlösung von Wertpapieren gem § 1849 I Nr 1 iVm III. Nach § 1849 I 1 Nr 1 ist eine Genehmigung des BtG auch dann erforderlich, wenn der Betreuer (zB bei Kündigung des Depots) über ein Recht verfügt, kraft dessen der Betreute die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann. Die vom Kreditinstitut gem Nr 14 I der Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte vorzunehmenden Geschäftsbesorgungen (wie etwa die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen) werden von der Sperrvereinbarung nicht erfasst (BTDrs 19/24445, 279 f). Nach II 2 ist bei Hinterlegung von Wertpapieren nach § 1843 II in einem Schließfach, dessen Inhalt das Kreditinstitut nicht kennt, die Sperrabrede auf das Öffnungsverlangen beschränkt. Bei Hinterlegung von Wertgegenständen nach § 1844 hat der Betreuer mit dem Verwahrer eine Vereinbarung zu treffen, wonach eine Herausgabe nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann. Auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Verwahrer oder Hinterleger bedarf als Verfügung gem § 1849 I Nr 3 der gerichtlichen Genehmigung.

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