Rn 1

Der bisher in § 1903 aF geregelte Einwilligungsvorbehalt wird hinsichtlich I–III inhaltlich im Wesentlichen unverändert in § 1825 übernommen. Klargestellt wird, dass auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden darf (I 2). IÜ ist der Betreuer auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt bei der Frage, ob er in schwebend unwirksame Willenserklärungen des Betreuten einwilligt, an die Wünsche bzw den mutmaßlichen Willen des Betreuten gebunden (§ 1821) und hat sich nicht an objektiven wirtschaftlichen Überlegungen zu orientieren (BTDrs 19/24445, 259). In IV ist die bisher in § 1908a aF geregelte Möglichkeit der vorsorglichen Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige enthalten. Die frühere Verweisung in § 1903 IV aF auf § 1901 V aF ist jetzt in § 1864 II Nr 5 aufgenommen.

 

Rn 2

Da die Bestellung eines Betreuers keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat, kann dieser auch in denjenigen Angelegenheiten, für die die Betreuung eingerichtet worden ist, weiterhin selbstständig rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben (vgl Jurgeleit RPfleger 95, 282). Will er sich später auf seine Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr 2) mit der Folge der Unwirksamkeit der Willenserklärung berufen (§ 105), trägt er hierfür die Beweislast. Um die daraus resultierenden Gefahren für die Person oder das Vermögen des Betreuten zu vermeiden, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, mit der Wirkung, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Der Gesetzgeber trägt so dem Prinzip der Subsidiarität des staatlichen Eingriffs in die Rechtsstellung des Betroffenen Rechnung, weil er durch die Möglichkeit partieller Beschränkungen den Betreuten bei der Teilnahme am Rechtsverkehr nur im unbedingt erforderlichen Umfang einschränkt, ohne seine Geschäftsfähigkeit vollständig zu beseitigen. Die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts ist außerdem für jeden Aufgabenbereich (ggf auch einzelne Geschäfte) zu begründen (BayObLG NJW-RR 03, 871 [BayObLG 18.09.2002 - 3 Z BR 152/02]). Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betroffene, sofern er nicht bereits zuvor geschäftsunfähig gewesen ist, in etwa die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen. Für Geschäfte des täglichen Lebens bleibt er auch dann geschäftsfähig, wenn diese rechtlich nachteilig sind (III 3).

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