Gesetzestext

 

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
 

Rn 1

Normzweck. Die Norm konkretisiert die Rechte des Mündels in der Vormundschaft, die sich bisher nur mittelbar aus der Verweisung auf das elterliche Sorgerecht (§ 1800 I aF, §§ 1631–1632) ergeben haben. Die ausdrückliche Formulierung der Rechte des Mündels in § 1788 soll diese betonen und die Kinderrechte gegenüber dem Vormund stärken (BTDrs 19/24445, 202 f). Sie sind vom Vormund bei der Führung der Vormundschaft zu beachten, § 1795 I 1 und sind bei der Auswahl des Vormunds gem § 1779 und iRd Aufsicht und Beratung durch das FamG nach §§ 1802 ff zu berücksichtigen. In 1 Nr 1 wird mit der gewählten Formulierung an das Erziehungsziel des § 1 I SGB VIII angeknüpft und damit zugleich auch für den Vormund eine Erziehungspflicht vorgegeben, wie sie sich für die Eltern aus § 1626 II 1 ergibt. Nr 2 bezieht sich auf den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung und entspricht inhaltlich § 1631 II. Nr 3 und Nr 4 formulieren spezifisch vormundschaftsbezogenen Rechte des Mündels, die durch den Vormund bei der Führung der Vormundschaft zu beachten und zu respektieren sind, nämlich das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund (s.a. § 1790 III 1) und das Recht des Mündels auf Achtung seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds. Nr 5 ist aus § 1626 II 2 abgeleitet und gibt dem Mündel ein Recht auf nach seinem Entwicklungsstand angezeigte Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten (s.a. § 1790 II).

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