Rn 2

I gilt nicht nur für den rechtsgeschäftlichen, sondern entspr auch für den gesetzlichen Vertreter (BGH NJW 16, 3445 Rz 60; MDR 17, 34 Rz 12; BGHZ 38, 65, 66; einschränkend: NJW 17, 3516 Tz 27). Zur Zurechnung des Wissens von Organwaltern s Rn 22 f. I findet auch auf den Unterbevollmächtigten (BGH NJW 84, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83]) und den Vertreter ohne Vertretungsmacht Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nachträglich von dem Vertretenen gem § 177 I genehmigt wird (BGH NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 22). Bei einer Rechtsscheinvollmacht gem §§ 171 ff soll I iRd § 199 I Nr 2 nicht anwendbar sein (BGH WM 07, 639 Rz 38). Zur analogen Anwendung des I auf den Wissensvertreter s Rn 13. Bei einem Insichgeschäft (§ 181) ist § 166 uneingeschränkt anwendbar (BGHZ 94, 232, 237; s.a. NJW 00, 1405, 1406). Nicht anwendbar ist § 166 auf den mittelbaren Stellvertreter (§ 164 Rn 2), den echten Treuhänder (§ 164 Rn 9) und den Vermögensverwalter (§ 164 Rn 14). Da der Handelnde in diesen Fällen selbst Vertragspartei ist, kommt es ohnehin auf seinen Willen und seine Kenntnisse an, ohne dass es einer Zurechnung bedarf (aA für eine Anwendung des II beim Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB Neuner AT § 49 Rz 88). Weil der Bote keine eigene Erklärung abgibt, sondern nur die des Geschäftsherrn überbringt (s § 164 Rn 17), versteht es sich von selbst, dass bei der Botenschaft allein der Wille und das Wissen des Geschäftsherrn maßgeblich sind (Neuner AT § 49 Rn 87; BeckOKBGB/Schäfer Rz 6). Bei der Gesamtvertretung werden dem Vertretenen die Kenntnis und das Kennenmüssen eines Gesamtvertreters zugerechnet (BGH NJW 01, 359, 360; BGHZ 140, 54, 61; 62, 166, 173). Das gilt jedoch nicht bei der Prüfung, ob das von einem Gesamtvertreter – entgegen § 181 – vorgenommene Rechtsgeschäft von dem anderen analog § 177 I konkludent genehmigt wurde (BGH NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 13 f). Dagegen ist im Falle der Einzelvertretung der Willensmangel oder das Wissen eines Vertreters dem Vertretenen nur zuzurechnen, wenn dieser das Rechtsgeschäft selbst vornimmt oder wenn eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wissensorganisation (s Rn 18 ff) besteht (BGH NJW 01, 359, 360; BGHZ 140, 54, 61 f). Soweit ein gesetzlicher Vertreter ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts handelt (§§ 1643, 1821, 1822), ist seine Kenntnis dem Vertretenen nicht zuzurechnen (MüKo/Schubert Rz 7). Das Gleiche gilt, wenn ein Minderjähriger bei einem gem § 107 zustimmungsfreien Rechtsgeschäft selbst handelt (BGHZ 94, 232, 239 f).

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