Rn 18

Besondere Probleme bestehen, wenn sich das relevante Wissen infolge einer arbeitsteiligen Organisation auf verschiedene Personen verteilt. Nach hM darf der Geschäftsgegner durch eine organisationsbedingte ›Wissensaufspaltung‹ ggü dem Kontakt mit einer Einzelperson weder schlechter noch bessergestellt werden (›Gleichstellungsargument‹, s BGH MMR 21, 484 Rz 41; NJW 16, 3445 Rz 61; BGHZ 135, 202, 205 f; BGH NJW 07, 2989 Rz 14). Ausgehend von diesem Grundsatz hat der BGH die Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen fortentwickelt. IE ist die dogmatische Herleitung der Wissensorganisationspflichten str (MüKo/Schubert § 166 Rz 43 ff; Buck-Heeb WM 16, 1469).

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