Rn 3

Ist die Befristung als Anfangstermin gewollt, so treten zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des Rechtsgeschäfts ein, §§ 163, 158 I. Ist hingegen ein Endtermin bestimmt, so treten sie bei Erreichen dieses Termins außer Kraft, §§ 163, 158 II. Auf den Anfangstermin sind daher die Regeln über aufschiebende, auf den Endtermin die über auflösende Bedingungen anwendbar, die in §§ 158, 160, 161 enthalten sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So kann auf Befristungen, deren Eintrittszeitpunkt ungewiss ist, auch § 162 angewendet werden (Ermordung des Vorerbens durch den Nacherben zur Herbeiführung des Nacherbfalls, BGH NJW 68, 2051). Auch die schuldrechtliche Rückbeziehung der Wirkungen des Geschäfts nach § 159 ist bei Befristungen möglich (Jauernig/Mansel Rz 1), wenngleich selten gewollt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 186 ff (BGH NJW 87, 1760 [BGH 18.12.1986 - IX ZR 62/86]). Im Insolvenzverfahren findet für auflösend befristete Forderungen § 42 InsO entsprechende Anwendung (Muthorst ZIP 09, 1795; Häsemeyer InsR Rz 16.18; aA MüKoInsO/Bitter § 41 Rz 9; differenzierend Uhlenbruck/Knof InsO § 41 Rz 5). Für aufschiebend befristete Forderungen ist § 41 InsO anzuwenden.

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