Rn 1

Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen (I 1 Hs 1) oder die der Minderjährige selbst aufgrund der ihm erteilten Einwilligung bzw Genehmigung dieser Personen gem §§ 107, 108, 111 eingeht (I 1 Hs 2). Daran ändert auch die gerichtliche Genehmigung nichts (I 1 Hs 2). Ebenso fallen ererbte Schulden in den Anwendungsbereich (I 1 Hs 1). Keine Anwendung findet die Vorschrift aber auf die Kosten, die auf der durch G begründete Bestattungspflicht beruhen (VG Lüneburg FamRZ 22, 1783).

 

Rn 2

Gem II besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aber nicht für Verbindlichkeiten, die der Minderjährige iRe Erwerbsgeschäfts nach § 112 oder ausschl zur persönlichen Bedürfnisbefriedigung begründet. Zu letzteren zählen insb Kleingeschäfte des täglichen Lebens, wie der Kauf von Lebensmitteln und Schulutensilien, aber auch von Konsum- und Freizeitartikeln (AG Leipzig FamRZ 08, 84; Grüneberg/Götz § 1629a Rz 7; vgl auch Klüsener Rpfleger 99, 55 ff). Auch Kosten medizinischer Behandlung dienen grds der persönlichen Bedürfnisbefriedigung (AG Norderstedt MDR 01, 513 bei Röntgenuntersuchung); anders aber – mit der Folge des Haftungsprivileg nach I – bei aufwendiger und kostspieliger ärztlicher Behandlung, deren Kosten von der Krankenversicherung nicht vollständig übernommen werden und die den medizinischen Mindestschutz übersteigen (AG Leipzig FamRZ 08, 84 bei besonderer kieferorthopädischer Behandlung m zust Anm Bischof/Löscher).

 

Rn 3

Für ausschl selbstverursachte Verbindlichkeiten scheidet eine Haftungsbegrenzung gem I aus. Dies gilt für Ansprüche gegen den Minderjährigen aus unerlaubter Handlung gem §§ 823 ff (einschl der Billigkeitshaftung nach § 829), Gefährdungshaftung (Straßenverkehr), Eigentumsrecht gem § 985, ungerechtfertigter Bereicherung gem §§ 812 ff sowie Unterhaltsverpflichtungen gem §§ 1601 ff (Grüneberg/Götz § 1629a Rz 8; FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 5).

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