Rn 4

Eine einmal getroffene Namenswahl der Eltern ist auch für weitere Kinder bindend (I 3), auch im Falle späterer Adoption (BayObLG FamRZ 05, 1010), sofern dieselben rechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

 

Rn 5

Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine Sorgerechtserklärung gem § 1626a abgeben (BGH FamRZ 20, 331). Das Kind erhält dann vielmehr als Geburtsnamen den Familiennamen der gem § 1626a II allein sorgeberechtigten Mutter, falls diese nicht gem § 1617a II dem Kind mit Zustimmung des Kindesvaters dessen Namen erteilt hat (Hamm FamRZ 05, 1009). Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gem §§ 1617b I 4, 1617 I 3 an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen – vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§ 1617b Abs 1 S 4, 1617c Abs 1 – im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes (BGH FamRZ 20, 331). Die Entscheidung des EGMR (FamRZ 10, 103) wird auch hier zu einer Änderung der Rechtslage führen müssen.

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