Rn 1

Die als Antragsteller (§ 7 I FamFG) zur Vaterschaftsanfechtung berechtigten Personen sind in § 1600 I abschließend aufgeführt. Anderen Personen oder Verwandten steht ein Anfechtungsrecht nicht zu. Ein zulässiger Antrag setzt nach § 171 II FamFG einen sog objektiven Anfangsverdacht voraus. Nach Abs 1 Nr 1 ist der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund Ehe (§§ 1592 Nr 1, 1593 S 3) oder Anerkennung (§ 1592 Nr 2) besteht, unabhängig vom Sorgerecht, anfechtungsberechtigt. Die gerichtlich festgestellte Vaterschaft kann allein durch ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 185 FamFG aufgelöst werden. Auch eine bewusst unrichtige Anerkennung steht dem Anfechtungsrecht nicht entgegen, sodass VKH nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden kann (Ddorf FamRZ 22, 1295; Nürnbg FamRZ 08, 2146; Köln FamRZ 06, 1280). Weder das betroffene Kind noch dessen Mutter können dem Antrag eine treuwidriges Verhalten entgegenhalten (BGH FamRZ 20, 1004). Dies gilt auch, wenn der rechtliche Vater im vorangegangenen Anfechtungsverfahren des leiblichen Vaters eine sozial-familiäre Beziehung behauptet hat (Ddorf FamRZ 20, 1008). Das Anfechtungsrecht des Vaters geht nicht auf seine Ehefrau, Erben oder Eltern über (BGH FamRZ 15, 1787).

 

Rn 2

Die Mutter kann aus eigenem Recht ohne Kindeswohlprüfung gem Abs 1 Nr 3 die bestehende Vaterschaft anfechten. Ihrem Anfechtungsrecht steht weder ein (konkludenter) rechtsgeschäftlicher Verzicht noch ein treuwidriges Verhalten entgegen, auch wenn die Ehe im Wissen um die Vaterschaft eines anderen Mannes geschlossen oder diese anerkannt wurde (BGH FamRZ 20, 1004). Im Fall der Eizellen- oder Embryonenspende steht der genetischen Mutter kein Anfechtungsrecht zu. Das minderjährige oder volljährige Kind kann ebenfalls aus eigenem Recht die bestehende rechtliche Vaterschaft nach Abs 1 Nr 4 anfechten. Allerdings kann das geschäftsunfähige wie das beschränkt geschäftsfähige Kind sein Anfechtungsrecht nicht selbst, sondern nur durch seinen gesetzlichen Vertreter ausüben (§ 1600a III). Das durch diesen ausgeübte Recht muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1600a IV). Der Einleitung eines Anfechtungsverfahrens geht die elterliche Entscheidung über die Ausübung des Anfechtungsrechts voraus (BGH FamRZ 09, 862).

 

Rn 3

Dem potenziellen biologischen bzw leiblichen Vater steht nach der Entscheidung des BVerfG (FamRZ 03, 816) ein in mehrfacher Weise eingeschränktes Anfechtungsrecht zu, wenn er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, eine sozial- familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht und seine biologische Vaterschaft erwiesen ist. Durch die eidesstattliche Versicherung als Zulässigkeitsvoraussetzung sollen Anfechtungen ›ins Blaue‹ hinein verhindert werden (BTDrs 15/2253, 10; Zweibr FamRZ 21, 1135). Auch wenn danach grds eine Anfechtung durch den Samenspender ausgeschlossen ist, hat der BGH den Ausschluss auf den Fall einer sog ›konzentrierten heterologen Insemination‹ iSv § 1600 IV, dh bei anonymer Samenspende, begrenzt, sodass bei einer Samenspende im privaten Bereich ein Anfechtungsrecht möglich ist. Der Antrag ist nur begründet, wenn die genetische Vaterschaft des Antragstellers im Verfahren festgestellt wird (Abs 2) und beseitigt dadurch die rechtliche Vaterschaft (§ 182 I FamFG). Auf die Beseitigung der Vaterschaft findet das nach Art 20 EGBGB berufene und auf die Feststellung der Vaterschaft das nach Art 19 EGBGB berufene Recht Anwendung (BGH FamRZ 18, 41).

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