Rn 5

Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich der Ausgleichspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht mehr durch Übertragung seines Vermögens auf Dritte entziehen. Andererseits ändert aber auch unverschuldeter Vermögensverlust nicht vor einer Inanspruchnahme, womit der Gesetzgeber weit über den gewollten Schutz vor Manipulationen hinausgegangen ist. Möglichkeiten einer Korrektur für solche Fälle werden im Falle grober Unbilligkeit über § 1381 gesehen (BGH FamRZ 12, 1479 m Anm Hoppenz; Fischinger NJW 12, 3611; vgl § 1381 Rn 16; aA MüKo/Koch § 1384 Rz 5, die für den Fall schicksalhafter Vermögensminderung eine Verlagerung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung annimmt). Die Regelung ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden worden ist (BGH FamRZ 15, 121; FamRZ 14, 1610).

 

Rn 6

Für die Ermittlung des Nettovermögens bleiben solche Verbindlichkeiten unberücksichtigt, die ggü der Ausgleichsforderung nachrangig sind, wie zB die Erbfallschulden bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten und Abwicklung per güterrechtlicher Lösung. Nicht berücksichtigt werden auch Bewertungsprivilegien wie das in § 1376 IV (Staud/Thiele Rz 9).

 

Rn 7

Angesichts des Umstandes, dass es nach II nur noch einen Zeitpunkt für die Berechnung des für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblichen Vermögens gibt sowie der Tatsache, dass das Endvermögen ohnehin zu ermitteln ist, bedarf es einer ausdrücklichen Einrede für die Geltendmachung der Haftungsbegrenzung nicht.

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