Gesetzestext

 

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

 

Rn 1

Die Norm beinhaltet eine parallele Regelung zu § 1384 für den Fall eines Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wie dort wird der Berechnungszeitpunkt von der Beendigung des Güterstandes vor verlagert. Anders als dort wird aber nicht auf die Rechtshängigkeit des Antrages, sondern die Antragstellung, also den Eingang des Antrags bei Gericht abgestellt, wobei Zweifel bestehen, ob dies gewollt war (vgl dazu Schwab FamRZ 16, 1, 4). Sie hat wie § 1384 jetzt nicht mehr nur Bedeutung für den Berechnungszeitpunkt; auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach dem, was bei Rechtshängigkeit des Antrages nach § 1385 oder 1386 an Vermögen vorhanden ist.

 

Rn 2

Die Norm ist wie § 1384 dispositiv (MüKo/Koch Rz 7), jedoch haben die Beteiligten während des bestehenden Güterstandes die Form des Ehevertrages zu wahren. Wer eine von § 1387 abw Regelung behauptet, hat diese auch zu beweisen.

 

Rn 3

Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 1384 verwiesen. Konkurriert der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit dem Ehescheidungsantrag, ist derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Zustellung des jeweils ersten Antrages erfolgt ist, sofern über die damit rechtshängig gewordene Sache positiv entschieden wird oder worden wäre (Hamm FamRZ 82, 609). Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe zurückgenommen, jedoch vorzeitiger Zugewinnausgleich begehrt, ist auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384) abzustellen (KG FamRZ 05, 805).

 

Rn 4

Stirbt ein Ehegatte während des laufenden Verfahrens, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Der Güterstand endet dann durch den Tod des Ehegatten. Trotzdem ist § 1387 analog anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte und die Erben des Verstorbenen den Zugewinnausgleich gem § 1371 II durchführen, sofern der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich fiktiv erfolgreich gewesen wäre (Staud/Thiele Rz 6).

 

Rn 5

Endet das Verfahren durch Vergleich, indem die Ehegatten für die Zukunft zur Gütertrennung übergehen, ist – vorbehaltlich einer abw Vereinbarung – ebenfalls auf den Tag der Rechtshängigkeit des Antrages abzustellen, da der Normzweck an das Verfahren anknüpft, nicht an die mehr zufällige Art der Erledigung (Staud/Thiele Rz 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge