Rn 19

Während die Regelung über den Trauvorgang (§ 1312) nur Ordnungscharakter hat, führt ein Verstoß gegen § 1311 zur Aufhebbarkeit der Ehe (§ 1314 I). Ein Verstoß gegen die zwingende Mitwirkung eines Standesbeamten (§ 1310) ist nicht in der Regelung erfasst, weil dieser zur Nichtehe führt, die nicht aufgehoben werden kann bzw muss.

 

Rn 20

Die Aufhebungsmöglichkeit entfällt durch Zeitablauf, wenn die Eheleute 5 Jahre zusammengelebt haben. Zeiten des Getrenntlebens hemmen den Fristablauf. Tritt der Fristablauf während des Aufhebungsverfahrens ein, bleibt die Aufhebung zulässig (§ 1315 II Nr 2). Die Aufhebungsmöglichkeit entfällt weiterhin, wenn ein Ehegatte stirbt, die Eheleute aber bis zu dessen Tod 3 Jahre zusammengelebt haben. Der Tod eines Ehegatten während des Aufhebungsverfahrens berührt nicht die Zulässigkeit (§§ 131 FamFG, 1315 II Nr 2).

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