Rn 15

Das Eheverbot der genetischen Abstammung betrifft die Eheschließung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 1), sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, mag das Verwandtschaftsverhältnis auch durch Adoption (§ 1755) eines Beteiligten später erloschen sein (§ 1307 2). Entfällt dagegen das Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend wegen Anfechtung der Abstammung, besteht auch das Eheverbot nicht mehr, sodass keine Aufhebung (mehr) möglich ist. Ein Eheverbot der Schwägerschaft besteht nicht mehr. Eine Heilungsmöglichkeit ist in § 1315 nicht vorgesehen.

 

Rn 16

Die rechtliche Verwandtschaft ist der genetischen Verwandtschaft gleichzustellen. Deshalb kann der Ehemann die von seiner Frau im Ehebruch empfangene Tochter nicht heiraten, solange er nicht seine Vaterschaft (§ 1592 Nr 1) wirksam angefochten hat. Die Gleichstellung gilt auch in den Fällen der Leihmutterschaft. Deshalb darf der Sohn seine Mutter – die Leihmutter – nicht heiraten, obwohl er mit ihr genetisch nicht verwandt ist.

 

Rn 17

Das Eheverbot gilt gem § 1308 I 1 für den in § 1307 beschriebenen Personenkreis auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Adoption beruht (§ 1754). Das Verbot entfällt bei nachträglicher Auflösung der Adoption (§ 1308 I 2 iVm §§ 1759, 1760, 1763). Das FamG (§ 14 I Nr 16 RpflG) kann adoptierten Geschwistern auf Antrag vom Eheverbot Befreiung erteilen (§ 1308 II 1), die nur aus wichtigen Gründen versagt werden darf (§ 1308 II 2).

 

Rn 18

[nicht besetzt]

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