Gesetzestext

 

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

 

Rn 1

Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung.

 

Rn 2

Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen entfallen alle anderen, dem Privatrecht sonst bekannten Regeln, wie zB Anfechtung einer Willenserklärung sowie Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage. Diese Einengung ist auch erforderlich, denn die Adoption bewirkt eine Statusänderung, auf die sich jedermann berufen kann. Die Konzentration auf wenige Aufhebungstatbestände wird allgemein bei Statusverfahren beachtet, so bei der Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung oder auch der Scheidung.

 

Rn 3

Auf eine Nichtigkeit der Adoption kann sich hingegen jeder berufen. Um möglichst wenige Fälle der Nichtigkeit zu schaffen, sind die Wirkungen einzelner Rechtsakte innerhalb des Adoptionsverfahrens sehr konkret geregelt und einer Anfechtung entzogen.

 

Rn 4

Selbst bei einem Verfassungsverstoß durch einen Verstoß gg das rechtliche Gehör geht das BVerfG bei Adoptionen davon aus, dass eine direkte Nichtigkeitserklärung zu schwer erträglichen Folgen führen würde. In der Vergangenheit hat sich das BVerfG deshalb bei solchen Verstößen darauf beschränkt, die Rechtskraft in Bezug auf den Verletzten zu beseitigen, damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden kann. Aufgrund der Auswirkungen des Ausspruchs der Annahme als Statusentscheidung wurden die Adoptionswirkungen iÜ aber ausdrücklich als wirksam belassen (BVerfG NJW 94, 1053 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 765/89] für eine Volljährigenadoption; 95, 2155, 2159 für eine Minderjährigenadoption).

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