Rn 2

Nach Pfandreife, dh. Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II; Bambg WM 07, 389, 391) bzw eines Teils (BGH WM 13, 935 Rz 17) kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger leisten, soweit nicht §§ 1275, 407, 408 eingreifen. Nur dann setzt sich das Pfandrecht nach § 1287 fort. Ist eine bewegliche Sache zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger bei der Übereignung als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers, die Übergabe erfolgt an den Pfandgläubiger. Dieser erwirbt ein Pfandrecht an der übereigneten Sache (§ 1287 1). Ist Geld zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger iRd § 1288 II im eigenen Namen.

 

Rn 3

Ist ein Grundstück zu übereignen, so hat die Auflassung u Übergabe an den Gläubiger zu erfolgen. Der Pfandgläubiger wirkt daran als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers mit. Nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers kann der Gläubiger die Auflassung entgegennehmen. An dem Grundstück erwirbt der Pfandgläubiger mit dem Übergang des Eigentums auf den Gläubiger eine Sicherungshypothek (§ 1287 2).

 

Rn 4

Leistet der Schuldner nicht an den Pfand-, sondern den Gläubiger, so wird er dem Pfandgläubiger ggü nur im Falle der Gutgläubigkeit (§§ 1275, 407, 408) frei. Zu weiteren Rechtsfolgen einer fehlerhaften Leistung § 1281 Rn 5.

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