Rn 2

Im gesamten Privatrecht kann die elektronische Form an die Stelle der gesetzlichen Schriftform treten, s.a. § 1031 V 2 ZPO. Ausnahmen sind gem § 126 III nur in den gesetzlich geregelten Fällen zugelassen, so §§ 484 I 2, 492 I 2, 500, 501, 507, 623, 630, 761, 766, 780, 781 BGB, 2 I NachwG. § 126a bestimmt nicht selbst, was eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt, sondern setzt dies voraus (BeckOGK BGB/Primaczenko/Frohn § 126a Rz 8). Für die rechtsgeschäftlich bestimmte elektronische Form gelten demgegenüber die in § 127 III bestimmten Erleichterungen.

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