Gesetzestext

 

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

 

Rn 1

Erzeugnisse (§ 99 I) werden, dinglich nicht abdingbar, unabhängig von Eigentum u Besitz anders als beim Nutzungspfandrecht nach § 1213 vom Pfandrecht auch nach Trennung von der Pfandsache erfasst, soweit nicht §§ 936, 945, 949, 954 oder 956 eingreifen. Auf Zivilfrüchte (§ 99 III) sowie Versicherungsforderungen erstreckt sich das Pfandrecht nicht. Es umfasst wesentliche (§ 93), idR auch unwesentliche Bestandteile. Zubehör haftet nur, wenn es mit der Hauptsache verpfändet wurde (§§ 1205 f), wozu im Zweifel eine Verpflichtung besteht (§ 311c).

 

Rn 2

Dingliche Surrogation ist kein allgemeiner Grundsatz des Pfandrechts, sondern tritt nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 1219 II, 1247, 1287) ein (BGHZ 176, 67 Rz 20). Schadensersatz- u Versicherungsforderungen für zerstörte Pfandsachen unterliegen nicht dem Pfandrecht (BGH aaO, Rz 22; Soergel/Habersack Rz 3). Gleiches gilt bei Verpfändung eines Sparguthabens u Insolvenz der Bank für den Entschädigungsanspruch gem. §§ 3, 4 ESAEG (BGH aaO). § 285 gilt nicht. Auch an einer Forderung aus der Veräußerung von Erzeugnissen entsteht kein Pfandrecht (Frankf NJW-RR 96, 585).

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