Gesetzestext

 

1Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. 2Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Während § 937 die Ersitzung des Eigentums an einer beweglichen Sache regelt, erweitert § 945 die Möglichkeit der Ersitzung im Hinblick auf den lastenfreien Erwerb. Die Norm ist daher die Parallele zu § 936. Die Regelung stellt klar, dass Rechte Dritter im Falle der Ersitzung nicht automatisch erlöschen, sondern nur insoweit, als der Ersitzende im Hinblick auf das Nichtbestehen dieser Rechte gutgläubig ist. Entsprechend der Regelung in 2 sind auch hier die Möglichkeiten einer Hemmung oder Unterbrechung der Ersitzung gegeben (§§ 939–944). Darüber hinaus ist § 936 III entsprechend anwendbar (MüKo/Quack § 945 Rz 4).

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