Gesetzestext

 

(1) 1Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. 2Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.

(4) 1Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. 2Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

 

Rn 1

Die Höchstbetragshypothek sichert beliebig viele Einzelforderungen, die bei der Bestellung der Hypothek noch nicht bestimmt und nicht einmal bestimmbar sein müssen und in ihrer Höhe den eingetragenen Höchstbetrag sowohl über- als auch unterschreiten können, bis zu der eingetragenen Höhe; wechseln die gesicherten Forderungen innerhalb des durch die Bestellungsabrede gezogenen Rahmens, stellt dies keine Forderungsauswechslung (§ 1180) dar. Diese Flexibilität machte die Höchstbetragshypothek besonders geeignet zur Sicherung von Kontokorrentforderungen in ständig wechselnder Höhe, insb Kontokorrentkredite von Banken. Heute hat sie ihre praktische Bedeutung fast völlig verloren; an ihre Stelle ist die Sicherungsgrundschuld getreten. Als besonders nachteilig wird neben der Unmöglichkeit der dinglichen Sicherung von Zinsen (§ 1190 II) die Tatsache empfunden, dass eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des Höchstbetrags nicht möglich ist (Rn 5).

 

Rn 2

Die zu sichernde Forderung darf der Höhe nach nicht bestimmt sein; es genügt, wenn die Nebenleistungen unbestimmt sind (Bremen NJW 53, 1025). Möglich ist auch eine Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Besteller (RGZ 75, 245). Ist die Forderung dagegen nach Grund und Höhe vollständig bestimmt, aber umstritten, liegt eine gewöhnliche Sicherungshypothek vor; eine Höchstbetragshypothek kann nicht bestellt werden (KG Rpfleger 20, 190). Erst die Feststellung der gesicherten Forderung ermöglicht die Geltendmachung der Höchstbetragshypothek; hierzu sind Gläubiger und Eigentümer aus der der Bestellung zugrunde liegenden Vereinbarung gegenseitig verpflichtet. Diese Vereinbarung bestimmt, welche Forderungen gesichert sind; ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, sind mit diesem getroffene Vereinbarungen ohne Bedeutung für das dingliche Recht.

 

Rn 3

Solange die Forderung nicht zur Entstehung gelangt ist, steht die Höchstbetragshypothek wie jede andere Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 I). Mit Erlöschen der Forderung wird die Höchstbetragshypothek jedoch bis zur Feststellung der Forderung Eigentümergrundschuld nur unter der auflösenden Bedingung, dass nicht noch weitere Forderungen bei der endgültigen Abrechnung festgestellt werden. Erst mit Feststellung der Forderung entstehen eine endgültige Hypothek des Gläubigers, die Höchstbetragshypothek bleibt (Colmar OLGR 18, 182), und ein endgültiges Eigentümerrecht des Bestellers, das dem Anspruch aus §§ 1179a, 1179b ausgesetzt ist; bis dahin kann eine Pfändung nicht ins Grundbuch eingetragen werden (Karlsr Rpfleger 06, 182 [OLG Karlsruhe 17.06.2005 - 14 Wx 35/04]). Da das GBA nicht wissen kann, wann die Forderung festgestellt wurde, ist zur Aufhebung nach dem Eigentumswechsel die Bewilligung des früheren Eigentümers oder ein Nachweis, dass die Hypothek zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in vollem Umfang Fremdrecht war, erforderlich (aA LG Hamburg Rpfleger 04, 348 [LG Hamburg 29.10.2003 - 321 T 69/03] m abl Anm Meyer-König). Eine Abweichung vom allg Hypothekenrecht besteht auch für das Vermächtnis eines mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Grundstücks (§ 2166 III).

 

Rn 4

Angesichts dieser Besonderheiten ist die Höchstbetragshypothek nicht Sicherungshypothek, sondern ›gilt‹ als solche (§ 1190 III), so dass die allg Vorschriften für Hypotheken und die §§ 1184 ff für sie gelten, soweit in § 1190 keine besondere Regelung getroffen ist. Dies ist insb in § 1190 IV für die Abtretung der Forderung geschehen; § 1154 gilt also nicht. Wird die Forderung in dieser Weise abgetreten, wird die Hypothek Eigentümerrecht; wird sie teilw abgetreten, sichert die Hypothek mit dem gesamten eingetragenen Höchstbetrag die verbleibenden Forderungen. Neben dem Höchstbetrag haftet die Hypothek nicht für Zinsen (§ 1190 II), wohl aber für die Kosten des § 1118 (RGZ 90, 171, 172).

 

Rn 5

Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) wegen des gesamten Höchstbetrags ist ausgeschlossen. Entweder besteht zum Zeitpunkt der Unterwerfung bereits eine bestimmte Forderung in dieser Höhe, dann ist die Bestellung einer Höchstbetragshypothek für diesen Betrag nicht zulässig, oder es besteht keine derartige Forderung, dann fehlt es vor der Feststellung der Forderung an einem Anspruch, dessentwegen eine ...

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