Gesetzestext

 

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

 

Rn 1

Die Sicherungshypothek ist dasjenige Grundpfandrecht, das den Eigentümer am wenigsten belastet: Auch bei einer Übertragung der Forderung an Dritte erwirbt der Zessionar die Hypothek nur insoweit, wie die Forderung besteht (Ausschluss des § 1138 durch § 1184 II). Die kraft Gesetzes (zB nach § 128 ZVG) entstehenden Hypotheken sind Sicherungshypotheken. Rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypotheken haben kaum noch Bedeutung; zur Sicherung von privaten Forderungen wird eine nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbare Grundschuld bevorzugt.

 

Rn 2

Auch bei einer Sicherungshypothek ist gutgläubiger Erwerb (§ 892) möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht auf dem Fehlen einer Forderung, sondern auf der Unwirksamkeit des Begründungsakts beruht. Deshalb kann auch gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek ein Widerspruch eingetragen werden (Nürnbg MDR 18, 175 [OLG Nürnberg 12.10.2017 - 15 W 1742/17; 15 W 1860/17]). Die Folgen einer Diskrepanz zwischen Einigung und Eintragung oder eines entspr Dissenses sind umstr. Ist eine Verkehrshypothek bestellt, aber eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, so ist eine Sicherungshypothek als minus entstanden (RGZ 123, 169, 171); ist eine Sicherungshypothek bestellt, aber eine Verkehrshypothek eingetragen, so entsteht eine Eigentümergrundschuld (aA MüKo/Lieder Rz 22: Sicherungshypothek; noch anders Grüneberg/Herrler Rz 6: Verkehrshypothek).

 

Rn 3

Die Bezeichnung als Sicherungshypothek im Grundbuch ist zwingend; Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist nicht ausreichend (§ 1184 II).

 

Rn 4

Bei einer Zwangshypothek wirkt die Rechtskraft des zugrunde liegenden Titels auch gegen einen Erwerber des belasteten Grundstücks (BGH NJW 88, 828 [BGH 19.11.1987 - IX ZR 251/86]), ebenso ein dinglicher Titel gegen den früheren Eigentümer (§ 325 III ZPO), nicht dagegen ein Titel wegen der Forderung (aA KG JW 31, 1932 m abl Anm Rosenberg). In jedem Fall beschränkt sich die Wirkung auf die zugrunde liegenden titulierten Forderungen; sind diese erloschen, dann müssen sekundäre Ansprüche (zB auf Schadensersatz) neu tituliert werden (Ddorf NJW-RR 93, 1430, 1431 [OLG Düsseldorf 27.01.1993 - 9 U 157/92]).

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