Leitsatz (amtlich)

Wer als Vollstreckungsgläubiger einen anderen konkurrierenden Gläubiger oder als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, kann gegen den Anspruch selbst die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte.

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 796 Abs. 2, § 867 Abs. 1, § 872 ff.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg

OLG Oldenburg (Oldenburg)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. November 1986 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Widerklage entfällt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Landwirt Albert B… hatte einen Kontokorrentkredit der klagenden Volksbank mit 15,9% jährlich zu verzinsen. Am 15. Februar 1978 verbürgte sich die Mutter des Schuldners, Ida B…, selbstschuldnerisch zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Albert B… bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. In der Bürgschaftsurkunde heißt es weiter:

„Die Bürgschaft gilt auch für die Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Forderungen erwachsen oder durch deren Geltendmachung entstehen. Der Höchstbetrag der Bürgschaft erhöht sich jeweils insoweit, als diese Zinsen, Provisionen und Kosten zum Kapital geschlagen werden …”

Am 13. März 1978 gewährte die Klägerin zwecks Ablösung des Kontokorrentkredits dem Albert B… einen „Pächterkredit” von 100.000 DM aus einem „Sonderkreditprogramm”. Sowohl die Zinsen von 5,5% als auch die Tilgungsraten von 7.142,86 DM waren halbjährlich zu entrichten. Albert B… zahlte nicht. Die Klägerin belastete an den Fälligkeitstagen jeweils sein Kontokorrentkonto mit den aufgelaufenen Zinsen und Tilgungsraten und kündigte die Geschäftsverbindung zum 31. Januar 1983.

Am 18. Mai 1983 erging ein am 21. Mai 1983 zugestellter Vollstreckungsbescheid gegen Ida B… wegen eines fälligen Anspruchs aus der Bürgschaft von 100.000 DM zuzüglich 15% Zinsen hieraus seit dem 15. Februar 1978 = 76.875,15 DM nebst 15% Zinsen aus 176.875,15 DM ab 30. März 1983. Am 19. Mai 1983 überwies Ida B… auf ihre Bürgschaftsschuld 130.000 DM, die ihr die Klägerin am 24. Mai 1983 gutbrachte. Auf Antrag der Klägerin wurde im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid vom 18. Mai 1983 am 4. August 1983 eine Zwangshypothek über 46.875,15 DM nebst 15% Zinsen vom 30. März 1983 bis 24. Mai 1983 aus 176.875,15 DM und ab 25. Mai 1983 aus 46.875,15 DM zu Lasten des 3/4-Anteils der Ida B… an dem im Grundbuch von Emstek Bd. 97 Bl. 3594 verzeichneten Grundbesitz eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ Ida B… am 6. September 1984 an die Witwe des inzwischen verstorbenen Albert B…, die Beklagte, auf. Diese wurde am 20. Dezember 1984 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, aus der Sicherungshypothek die Zwangsvollstreckung in ihren 3/4-Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück zu dulden; die Beklagte könne Einwendungen gegen die der Zwangshypothek zugrundeliegende Forderung nur durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Hilfsweise erhob sie Widerklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Ida B… und aus der Sicherungshypothek für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel zurück und die Widerklage als unbegründet ab. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht meint: Zur Begründung des Anspruchs, die Zwangsvollstreckung aus der am 4. August 1983 im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek in den Miteigentumsanteil der Beklagten zu dulden, brauche die Klägerin Bestand und Höhe ihrer Forderung entgegen § 1184 BGB nicht darzutun, weil der Vollstreckungsbescheid gegen die Bürgin rechtskräftig geworden sei. Deren Einwendungen gegen den Bestand der Forderung müsse die Beklagte im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Die hilfsweise erhobene, als sachdienlich zugelassene Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 796 Abs. 2 ZPO nicht aufgezeigt habe und wegen der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids feststehe, daß die Bürgin 176.875,15 DM nebst Zinsen und Kosten schuldete.

Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachrüge, das Berufungsgericht hätte die den Anspruch gegen die Bürgin betreffenden Einwendungen der Beklagten entgegen § 796 Abs. 2 ZPO auch insoweit zulassen müssen, als ihre Gründe vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 21. Mai 1983 entstanden seien und mit dem Einspruch noch hätten geltend gemacht werden können.

2. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch.

Entsprechend dem auf den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 18. Mai 1983 gestützten Antrag der Gläubigerin ist zu Lasten des Grundbesitzes der Vollstreckungsschuldnerin, der Bürgin Ida B…, mit der Eintragung im Grundbuch am 4. August 1983 die Sicherungshypothek über 46.875,15 DM nebst Zinsen entstanden (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Anders als bei der Verkehrshypothek wird nicht gemäß §§ 1138, 891 BGB vermutet, daß die Sicherungshypothek in Höhe der eingetragenen persönlichen Forderung dem Gläubiger zustehe (§§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB). Deshalb muß der Gläubiger einer Sicherungshypothek, der aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück begehrt (§ 1147 BGB), das Bestehen des persönlichen Anspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dieses Nachweises ist der Gläubiger enthoben, der aufgrund einer durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zuerkannten Geldforderung die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück seines Vollstreckungsschuldners erwirkt hat und von diesem die Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück begehrt. Denn zwischen diesen Parteien steht rechtskräftig fest, daß der Grundstückseigentümer dem Hypothekar die ausgeurteilte Geldsumme schuldet. Gegen die rechtskräftige Entscheidung kann sich der Schuldner und Eigentümer mit der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO wenden. Er darf gegen den zuerkannten Anspruch selbst nur Einwendungen erheben, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO) oder die nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO). Auch Vollstreckungsbescheide sind der materiellen Rechtskraft fähig (§ 700 Abs. 1 ZPO); durch § 796 Abs. 2 ZPO sind die Einwendungen gegen den zuerkannten Anspruch in der § 767 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise beschränkt, obwohl bei Erlaß des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheides die Schlüssigkeit gemäß §§ 688 Abs. 1, 691 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht geprüft worden ist (BGH, Urt. v. 24. September 1987 – III ZR 187/86, ZIP 1987, 1305, z.V. in BGHZ b.).

a) Der eingetragene Inhaber der Zwangshypothek ist auch dann der Darlegungs- und Beweislast für die zu sichernde, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zuerkannte Geldforderung enthoben, wenn wie hier nach Eintragung der Zwangshypothek eine Dritte das Eigentum an dem belasteten Grundstück erworben hat und deshalb die Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einen Duldungstitel nach § 1147 BGB gegen die Erwerberin voraussetzt. Das entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 867 Rdnr. 34).

Umstritten ist allerdings, ob gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung der darlegungs- und beweispflichtige Erwerber alle Einwendungen, mithin auch Gründe gegen die Entstehung des titulierten Anspruchs (so Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. Fn. 112; Rosenberg, JW 1931, 1932) oder nur die nach §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO zulässigen Einwendungen (so die überwiegende Meinung: Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. 1961 § 206 III S. 1072, Batsch, ZZP 87 (1974), 1, 6 ff.; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 867 Anm. G Ia; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 867 Anm. 2 A; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 867 Anm. 5a) erheben kann. Der Senat schließt sich, obwohl nach § 325 ZPO die Rechtskraft des Urteils oder Vollstreckungsbescheids, aufgrund dessen die Zwangshypothek eingetragen wurde, nicht auf den späteren Erwerber des belasteten Grundstücks erstreckt ist, der überwiegenden Auffassung aus folgenden Gründen an: Mit der Eintragung der Zwangshypothek ist die Zwangsvollstreckung nicht vollständig abgeschlossen, weil sie als einzelne Vollstreckungsmaßregel noch keine Befriedigung, sondern nur Sicherung auch gegenüber einem Erwerber des Grundstücks gewährt, mithin auf Fortführung der Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angelegt ist (h.M. vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. S. 867 Rdnr. 32). Es ist deshalb und weil beim Erwerb die Zwangshypothek und der ihr zugrundeliegende Vollstreckungstitel im Grundbuch verlautbart waren, gerechtfertigt, der neuen Eigentümerin gegen die weitere Vollstreckung nur die Abwehrrechte einzuräumen, die ihr Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte. Als dessen Rechtsnachfolgerin soll sie nicht besser als jener stehen. Ähnlichen Überlegungen folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen. Nach dem Urteil BGHZ 63, 61, 62, das sich auf RGZ 153, 200, 204 und Huber JuS 1972, 621 f. stützt, kann ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel für den Gläubiger gegenüber Dritten im Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO) keine geringere Wirkung haben als ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das der Schuldner abgegeben und damit dem Gläubiger eine entsprechende Rechtsposition eingeräumt hat. Zutreffend weisen Baur/Stürner (Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 11. Aufl. Rdnr. 562) auf die daraus folgende Beschränkung der Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO hin. Der ständigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend gestattet der erkennende Senat (BGHZ 90, 207, 210) dem Anfechtungsgegner, den aus §§ 2 und 3 AnfG an sich gerechtfertigten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den vom Vollstreckungsschuldner veräußerten und vom Anfechtungsgegner erworbenen Gegenstand dadurch abzuwehren, daß er Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebt. Diese Einwendungen gegen den Anspruch aus dem rechtskräftigen Urteil oder Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Gläubiger die Duldung der Zwangsvollstreckung wie im vorliegenden Fall vom Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners verlangt, sind auf Tatsachen beschränkt, die der Vollstreckungsschuldner nach § 767 Abs. 2 oder § 796 Abs. 2 ZPO noch selbst vorbringen könnte, die also nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses oder nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Die Entscheidungen lassen einen übergeordneten Grundsatz erkennen: Wer als Vollstreckungsgläubiger einen anderen konkurrierenden Gläubiger oder als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, kann gegen den Anspruch selbst die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte. Diese Regel erscheint prozeßwirtschaftlich vernünftig und wird den Interessen der Beteiligten gerecht. Sie vermeidet insbesondere die unerträgliche Konsequenz der Auffassung von Stein/Jonas/Münzberg (a.a.O.), daß im Falle der nicht seltenen Konkurrenz der Vollstreckungsgläubiger untereinander oder im Streit des Vollstreckungsgläubigers mit dem Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners das Entstehen der in rechtskräftigen Vollstreckungstiteln festgestellten, im Vollstreckungsverfahren aber bestrittenen Ansprüche in einem zweiten Erkenntnisverfahren erneut festgestellt werden müßte.

b) Mit den danach zulässigen Einwendungen kann sich der Eigentümer, der das Grundstück nach Eintragung der Zwangshypothek erworben hat, gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Zwangshypothek verteidigen. Widerklage darf er nicht erheben, weil er nur den Anspruch aus § 1147 BGB abwehren kann und nicht Vollstreckungsschuldner ist. Ihn trifft aber die Darlegungs- und Beweislast, wie wenn er Vollstreckungsschuldner wäre und Vollstreckungsgegenklage erhoben hätte. Über diese Einwendungen hätte das Berufungsgericht befinden müssen und hat der erkennende Senat zu entscheiden, nicht jedoch über die Widerklage; denn diese ist nur bedingt für den hier nicht zutreffenden Fall erhoben, daß die Beklagte jene Einwendungen allein im Wege der Klage geltend machen könne. Dementsprechend wird mit der Revision beantragt, die Klage aufgrund der Einwendungen der Beklagten abzuweisen, und der Antrag aus der Widerklage nur für den Fall gestellt, daß jene Einwendungen nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage erhoben werden könnten.

c) Danach darf die Beklagte zur Verteidigung gegen den Klageanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz zwar geltend machen, der Anspruch aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl vom 18. Mai 1983 bestehe jetzt nicht mehr. Sie kann die zulässige Einwendung, daß der einmal begründete Anspruch untergegangen sei, gemäß § 796 Abs. 2 ZPO nur auf Umstände stützen, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbefehls am 21. Mai 1983 eingetreten sind und mit dem Einspruch bis 4. Juni 1983 nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Solche Umstände sind gegen den nicht getilgten Anspruch auf Zahlung von 46.875,15 DM nebst Zinsen, aufgrund dessen die Klägerin nur vollstreckt, nicht vorgetragen. Auch Einwendungen gegen die Zuerkennung der Zinsforderung von 15% sind nach § 796 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1987 – V ZR 19/86, ZIP 1987, 945, z.V. in BGHZ b.). Nach alledem hat die Beklagte mit den in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen und Einwendungen ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der aufgrund des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls vom 18. Mai 1983 eingetragenen Zwangshypothek nicht abwehren können.

3. Damit ist die Revision nicht gehindert, die ohnehin von Amts wegen zu prüfende Frage aufzuwerfen, ob die Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18. Mai 1983, auch soweit die Bürgin zu mehr als 130.000 DM nebst Zinsen in Höhe des Verzugsschadens ab 30. März 1983 verurteilt ist, deshalb nicht vollstrecken darf, weil sonst die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt wären (BGHZ 50, 115; BGH, Urt. v. 24. September 1987 a.a.O.). Der unstreitige Sachverhalt und der schwer verständliche Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen geben jedoch keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin den Vollstreckungsbescheid in sittenwidriger Weise erlangt habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609780

NJW 1988, 828

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