Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

 

Rn 1

Da nach § 2165 I die Belastungen auf einem vermachten Grundstück im Zweifel bestehen bleiben, muss der Vermächtnisnehmer sie wirtschaftlich endgültig tragen und ggf ablösen. Daraus zieht § 2166 I 1 die Konsequenz, indem er dem Vermächtnisnehmer, der die persönliche Schuld, für die die Sicherheit besteht, zurückzahlt, den Regress ggü dem Erben und Rechtsnachfolger des Erblassers als persönlichen Schuldner aus § 1143 abschneidet. Dies passt sinngemäß auch auf die Sicherungsgrundschuld (BGH NJW 63, 1612), es sei denn es handelt sich um die Sicherheit für einen Kontokorrentkredit (BGHZ 37, 233, 246). Denn dann ist das gesicherte Darlehen wie bei der Höchstbetragshypothek (III) iA nicht für die Bebauung des Grundstücks aufgenommen worden, so dass auch die ›Gegenleistung‹ eines entspr Grundstückswertes dem Vermächtnisnehmer nicht zugutekommt.

 

Rn 2

Der Anspruch aus I 1 ist in zweifacher Hinsicht subsidiär: wirtschaftlich durch die Beschränkung auf den Grundstückswert, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem er dem Vermächtnisnehmer wirklich zugutekommt (I 2), rechtlich-konstruktiv durch den Nachrang des Vermächtnisnehmers ggü Drittverpflichteten (II).

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