Gesetzestext

 

(1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.

(2) 1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. 2Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

 

Rn 1

§ 1171 ermöglicht die Löschung der Hypothek bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 1170, wenn der Gläubiger unbekannt ist und durch Hinterlegung des Betrags der gesicherten Forderung eine Gläubigerbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Wegen der Bedeutung der Ausschließung für die Verwertung des Grundstücks kann das Recht des Eigentümers, nach § 1171 vorzugehen, auch gepfändet werden (Frankf NJW 62, 640 [OLG Frankfurt am Main 20.12.1961 - 6 W 541/61]).

 

Rn 2

Der Gläubiger muss unbekannt sein (wie § 1170 Rn 2); der Eigentümer muss zur Kündigung (§ 1141) oder zur Befriedigung (§ 1142) des Gläubigers berechtigt sein. Das Gesetz verlangt die Hinterlegung des Betrags der Forderung und ggf der Zinsen für einen Zeitraum, der an die vor 2002 geltende Verjährungsregelung für Zinsen anknüpft; die Vorschrift ist durch das SchRMoG nicht geändert worden und enthält daher nunmehr eine eigenständige Regelung, die zum Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner eine feste zeitliche Grenze für die Hinterlegung von Zinsen anordnet.

 

Rn 3

Der Gläubiger gilt im Fall der zulässigen Hinterlegung bereits nach Maßgabe der §§ 378, 379 als befriedigt, andernfalls mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses (§ 1171 II 1). Ist der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner, so erwirbt er mit dem Ausschluss die Hypothek als Eigentümergrundschuld (§§ 1163 I 2; 1177), ist er nicht persönlicher Schuldner, dann gehen Forderung (§ 1143) und damit auch Hypothek auf ihn über. Bei der Briefhypothek kann ein neuer Brief beantragt werden (§ 67 GBO).

 

Rn 4

Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den §§ 433441, 447450, 484 FamFG.

 

Rn 5

In den neuen Bundesländern können Hypotheken bis zu (umgerechnet) 6.000 EUR auch dann durch Hinterlegung zum Erlöschen gebracht werden, wenn der Gläubiger bekannt ist (so ausdrückl KG Rpfleger 96, 283 [KG Berlin 09.01.1996 - 1 VA 5/94]). Zu hinterlegen sind – außer bei der Höchstbetragshypothek (§ 1190) – vier Drittel des Nennbetrags (§ 10 GBBerG).

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