Rn 4
Voraussetzungen für die entspr Anwendung der §§ 566 ff ist zunächst die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, auch: Wohnungseigentumsberechtigung, durch den Nießbraucher. Bei Vermietung/Verpachtung durch den Eigentümer vor dem Nießbrauchsbeginn ist der Nießbraucher gem § 567b gebunden. Der Eigentümer ist es ohnehin.
Rn 5
Die Vermietung/Verpachtung muss sich außerdem über die Dauer des Nießbrauchs hinaus erstrecken.
Rn 6
Der Nießbrauch muss zudem erloschen sein, zB durch Tod, § 1061, durch Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, durch Aufhebung, § 875, oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, §§ 52, 91 ZVG.
Rn 7
Im Zeitpunkt der Nießbrauchsbeendigung muss ferner das Objekt dem Mieter/Pächter überlassen sein (BGH NJW 90, 443 [BGH 20.10.1989 - V ZR 341/87]). Der Begriff der Überlassung ist der des § 566 I (vgl Erl § 566).
Rn 8
Als Rechtsfolgen regelt das Gesetz den Eintritt des Eigentümers in die vertraglichen Rechte und Pflichten. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt unberührt (BGH aaO). Der Eigentümer erlangt die Miet-(Pacht-)Zinsforderungen ab Eintritt kraft eigenen Rechts, nicht als Rechtsnachfolger des Nießbrauchers (BGH NJW 70, 752 [BGH 29.01.1970 - VII ZR 34/68]). Mietzinszessionen verlieren ihre Wirksamkeit nach Maßgabe des § 566b. Es gelten iÜ die §§ 566a–567b (vgl Erl dort).
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