Gesetzestext

 

1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für Miet- und Pachtobjekte wie § 566. Normzweck ist es, den durch § 566 bewirkten Schutz bei Eigentümerwechsel zu gewährleisten, wenn die Immobilie von dem Erwerber weiter veräußert oder weiter belastet wird. Die Vorschrift hat eher deklaratorischen Charakter, ihre Rechtsfolge ergibt sich schon aus den §§ 566 f.

B. Weiterveräußerung/Belastung.

 

Rn 2

Die Weiterveräußerung entspricht der Veräußerung gem § 566, zur Belastung vgl § 567. Rechtsfolge ist ein Vermieterwechsel, der Eintritt kraft Gesetz findet zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber statt.

 

Rn 3

§ 567b 2 regelt die Bürgenhaftung des ursprünglichen Vermieters nach § 566 II, wenn der Zweiterwerber seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht erfüllen sollte. Der Ersterwerber ist von der Haftung frei.

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