Gesetzestext

 

Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriftenentsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.

 

Rn 1

Die Besonderheit der Norm liegt im Schutz des sog Rechtsbesitzes. Der Besitzer, als unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitzer, Allein- oder Mitbesitzer des herrschenden Grundstücks, der in der Ausübung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks oder einen Dritten gestört wird, genießt wie ein Sachbesitzer Besitzschutz entspr §§ 858 ff.

 

Rn 2

Voraussetzung ist, dass das Recht innerhalb eines Jahres vor der Störung ausgeübt worden ist. Wer ausgeübt hat, ist ohne Belang, sofern es nur eine dazu befugte Person war. Bei einer Unterlassungsdienstbarkeit genügt, dass der Verpflichtete nicht zuwiderhandelt. Der Besitzschutz muss dann innerhalb eines Jahres seit der Störung in Anspruch genommen werden, § 864 I.

 

Rn 3

Wer in Ausübung der Dienstbarkeit das belastete Grundstück besitzt, genießt unmittelbaren Besitzschutz gem §§ 858 ff.

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