Rn 20

Die im G genannten Regelungen schützen den Nasciturus nur lückenhaft. Daher ist in der Praxis seit längerem eine Ausweitung des Schutzes im Wege der Analogie vorgenommen worden. Anerkannt ist das Bestehen von Schadensersatzansprüchen bei vorgeburtlicher Schädigung, sei es aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder insb aus § 823 (BGHZ 58, 48; s § 823 Rn 28). Weiterhin wird man auch außerhalb der §§ 331 II, 1923 II, 2108, 2178 einen Rechtserwerb des Nasciturus zulassen müssen. Über § 844 II 2 hinaus können dem Nasciturus Ersatzansprüche bei Schäden zustehen, die er mittelbar infolge schädigender Handlungen gegen einen Unterhaltsverpflichteten erleidet (MüKoBGB/Schmitt § 1 Rz 33).

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