Rn 27

Das Deliktsrecht hat Bedeutung im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt und den Verbraucherschutz: Unterschiedliche Haftungsregeln, va unterschiedliche Haftungsstandards (ggf iVm öffentlich-rechtlichen Sicherheitsanforderungen), können den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr (Art 34, 56 AEUV) behindern, insb wenn sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Grundfreiheiten eingreifen (Schaub RabelsZ 02, 18, 22 mwN). Das betrifft va die Haftung für fehlerhafte Produkte, für Auskünfte, Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Schadensersatz wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten oder lauterkeitsrechtlichen Vorschriften. Insb die Produkt- und Dienstleistungshaftung berühren auch den Verbraucherschutz.

 

Rn 28

Trotzdem sind gemeinschaftsprivatrechtliche Regelungen im Deliktsrecht (als Kompetenznormen kommen va Art 114, 115, 169 AEUV in Betracht) bislang spärlich. Am bedeutsamsten ist die Produkthaftungs-Richtlinie (Vor ProdHaftG Rn 1). Auch die VO über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen 2027/97/EG, ABl 1997, L 285/1, geändert durch VO 889/02/EG, ABl 2002, L 140/2, betrifft das Haftungsrecht; sie gilt – iVm §§ 45 ff LuftVG – unmittelbar. Dagegen begründet die Umwelthaftungs-Richtlinie 2004/35/EG, ABl 2004, L 143/56, die eine Verursacherhaftung für Umweltschäden statuiert, nach Art 3 III keine Ansprüche Privater. Über versicherungsrechtliche Regelungen könnte sich möglicherweise der indirekte Einfluss europäischen Rechts auf das nationale Haftungsrecht vergrößern (Lüttringhaus VersR 14, 653, 656 ff).

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