Rn 45

Nach § 4 ZVFV können in Papierform eingereichte Formulare elektronisch ausgelesen werden, wofür die Länder die Voraussetzungen festlegen dürfen. Gem § 5 dürfen die Länder die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an die Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Die Länder dürfen eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten.

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