Rn 65

Tritt die Erledigung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, aber vor Einlegung eines Rechtsmittels bzw Rechtskraft eines bereits ergangenen Urteils ein, ist zw übereinstimmenden und einseitigen Erledigungserklärungen zu unterscheiden (Hausherr MDR 10, 973). § 91a ist Ausfluss der Dispositionsmaxime (Rn 25). Daraus folgt, dass die Parteien den Rechtsstreit auch nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor der Verkündung einer Entscheidung (LAG Berlin MDR 06, 57) und sogar nach Erlass eines Urteils bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen (BGH NJW 95, 1095 [BGH 01.02.1995 - VIII ZB 53/94]; Bergerfurth NJW 92, 1655, 1656) jederzeit übereinstimmend ggü dem Instanzgericht für erledigt erklären können. Das ergangene Urt wird analog § 269 III 1 HS 2 wirkungslos (vgl Rn 25). Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage des § 91a zu treffen. Nach Einlegung eines Rechtsmittels müssen die Erledigungserklärungen ggü dem Rechtsmittelgericht abgegeben werden. Die einseitige Erledigungserklärung ist in der jeweiligen Instanz hingegen – wie aus §§ 261 II, 297 folgt – grds bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzugeben (Köln VersR 17, 478). Hält eine Partei den Rechtsstreit nach Urteilserlass für erledigt, muss sie das gegen die getroffene Entscheidung statthafte Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, die Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu bewirken. Für die Beschwer genügt insoweit die Existenz des klageabweisenden Urteils (BGH NJW-RR 92, 1032; Nürnbg FamRZ 00, 1025; einschr BGH NJW 04, 1173 für Zulassungssachen im anwaltsgerichtlichen Verfahren). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheidet von vornherein aus. Ist das erledigende Ereignis dagegen zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilserlass eingetreten, ist eine einseitige Erledigungserklärung ggü dem Gericht der 1. Instanz möglich. Dieses wird idR die mündliche Verhandlung nach § 156 wiederzueröffnen haben (Dresd MDR 20, 1405). Unterlässt der Kl eine entspr Erledigungserklärung, fehlt es für ein stattdessen nach Urteilserlass eingelegtes Rechtsmittel mit dem Ziel der Erledigungserklärung jedoch nicht am Rechtsschutzbedürfnis (Hausherr MDR 10, 973; MüKoZPO/Schulz Rz 99; aA LG Hamburg MDR 95, 204 [LG Hamburg 20.10.1994 - 316 S 164/94]; Musielak/Flockenhaus Rz 33).

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