Gesetzestext

 

1Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.

1Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. 2Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner

a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. 1Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. 2Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. 1Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. 2Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. 3Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3. 1Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. 2In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. 1Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. 2Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. 3Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 850e schafft den regulativen Rahmen, innerhalb dessen die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berechnen ist. § 850e ist damit Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c und § 850d. Dennoch handelt es sich um kein technisches Recht, sondern um eine originär die Schuldner- und Gläubigerinteressen ausbalancierende Vorschrift (BGH NZI 14, 957 [BGH 18.09.2014 - IX ZB 68/13] Rz 21). Dieser materielle Gerechtigkeitsgehalt erstreckt sich auf das gesamte Anwendungsgebiet der Vorschrift.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Zunächst konstituiert § 850e den Berechnungsmodus für die einfache und die privilegierte Pfändung von Arbeitseinkommen nach den §§ 850c, 850d. Die Vorschrift gilt außerdem für gepfändete einmalige Vergütungen iSv § 850i, die nicht notwendig Arbeitseinkommen bilden, und verschleierte Einkommen nach § 850h. Insbesondere beantwortet die Vorschrift, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen vorzunehmen sind. Zusätzlich ist die Zusammenrechnung mehrerer, auch unterschiedlicher Einkünfte und das Verhältnis zwischen privilegierten und einfachen Pfändungen geregelt. Bei einer Entscheidung außerhalb des Vollstreckungsverfahrens über eine Abtretung ist § 850e Nr 2 entspr anwendbar. Für die Entscheidung ist das Prozessgericht zuständig (BGH NJW-RR 04, 494, 495; ZVI 09, 374 Rz 14; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850e Rz 1; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 1; aA BGH NJW 02, 3121, 3122f). Eine rückwirkende Zusammenrechnung ist grds ausgeschlossen (Stiller InsbürO 15, 473). Prinzipiell möglich ist sie aber bei Nachzahlungen (dazu § 850c Rn 9).

C. Berechnung des Nettoeinkommens (Nr 1).

I. Bereinigtes Bruttoeinkommen.

 

Rn 3

In mehreren Schritten muss der Drittschuldner das Nettoeinkommen des Schuldners ermitteln. Auszugehen ist vom Gesamtbruttoeinkommen. Erfasst werden alle von einem ArbG in Geld gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile. Von diesem Gesamtbrutto aus ist zunächst das bereinigte Bruttoeinkommen festzustellen, wofür zwei Berechnungsmodalitäten bestehen. Bei einer nicht privilegierten Forderungspfändung hat der Drittschuldner vom Bruttoeinkommen des Schuldners die nach § 850a unpfändbaren Beträge abzuziehen, § 850e Nr 1 S 1 Hs 1. Erfolgt die bevorrechtigte Zwangsvollstreckung eines Unterhaltsberechtigten, dürfen nur die verringerten unpfändbaren Beträge nach § 850d I 2 Hs 2 abgezogen werden (MüKoZPO/Smid § 850e Rz 2). Zu den darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vgl Rn 5 ff.

 

Rn 4

Soweit das Vollstreckungsgericht keine Billigkeitsentscheidung nach § 850b II zugunsten des Vollstreckungsgläubige...

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