Rn 4

Die Bestimmung des Grundfreibetrags sowie die Berechnung der pfändungsfreien Teile des laufenden Arbeitseinkommens nach § 850c an der Quelle bilden die Schwerpunkte des sozialen Schuldnerschutzes bei der Forderungspfändung von Arbeitseinkommen. Über diesen Kernbereich des Vollstreckungsschutzes für das laufende Arbeitseinkommen hinaus ist die Reichweite der Regelung in mehrfacher Hinsicht erweitert. Eine erste Dimension betrifft im Ziel der Existenzsicherung vergleichbare Einkünfte. Auf vertraglicher Basis begründete Ansprüche auf Altersrenten dürfen nach den §§ 851c, 851d nur wie Arbeitseinkommen und damit insb gem § 850c gepfändet werden. Auch der Vollstreckungsschutz für sonstige Vergütungen, § 850i, ist am Pfändungsschutz für das laufende Arbeitseinkommen zu orientieren.

 

Rn 5

Geschützt sind nicht allein die Ansprüche auf das Einkommen, sondern auch die Einkünfte nach der Erfüllung. Bei unbaren Zahlungen nähert § 899 I das Kontoguthaben den Ansprüchen auf Arbeitseinkommen an, doch wird zunächst nur ein Basispfändungsschutz begründet. Erhöhungsbeträge setzen einen Nachweis ggü dem Kreditinstitut, §§ 902 f, oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 905 f voraus. Für Bargeld ergänzt § 811 I Nr 3 die Regelung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Loyal § 811 Rz 65), doch ist der Gleichlauf mit der Forderungspfändung an der Quelle im aktuellen Recht durchbrochen (Ahrens NZI 21, 531). Einen der Lohnpfändung entspr Schutz begründet außerdem § 930. Der Pfändungsschutz besteht aber auch, wenn der Drittschuldner den Betrag hinterlegt. Nicht übersehen werden darf auch die Leitfunktion bei der Pfändung wegen privilegierter Ansprüche, §§ 850d, 850f II.

 

Rn 6

Schließlich können sozialrechtliche Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 54 IV SGB I nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch § 319 AO ordnet eine sinngemäße Anwendung der Regelung an. Über § 394 BGB beeinflusst § 850c den Umfang der Aufrechnung und über § 400 BGB die Reichweite der Abtretung. Dabei ist auch § 850c VI entspr anwendbar (BGH ZVI 09, 374 Rz 16).

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